Nachbesetzungsverfahren: Was entscheidet der Zulassungsausschuss, und was heißt das für den Kaufpreis?
Das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V entscheidet, wer einen Vertragsarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich übernimmt. Der Zulassungsausschuss prüft zuerst, ob die Praxis überhaupt nachbesetzt wird, und wählt dann unter den Bewerbern aus. Für Käufer hängen die KV Zulassung und damit der Kaufpreis an diesem Beschluss. Die Seite erklärt Rechtsgrundlagen, Ablauf, Auswahlkriterien, die mögliche Ablehnung bei Überversorgung und die Folgen für die Finanzierung, Stand 04.10.2026.
Nachbesetzungsverfahren: Was ist das, und wer entscheidet darüber?
Das Nachbesetzungsverfahren ist das Verfahren, in dem ein Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkung an einen Nachfolger geht. Der Abgeber beantragt es beim Zulassungsausschuss, die KV schreibt den Sitz aus, und der Ausschuss wählt unter den Bewerbern nach § 103 Abs. 4 SGB V aus. Er kann die Nachbesetzung ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, dann zahlt die KV dem Abgeber den Verkehrswert der Praxis. Den Kaufpreis berücksichtigt der Ausschuss zugunsten des Abgebers nur bis zum Verkehrswert.
Nachbesetzungsverfahren: Wann gibt es das, und welche Rechtsgrundlagen gelten?
Das Nachbesetzungsverfahren gibt es nur in Planungsbereichen, für die der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat. Grundlage sind § 103 SGB V, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Ab wann ein Bereich gesperrt ist. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist (§ 101 Abs. 1 SGB V, § 16b Abs. 1 Ärzte-ZV). Dann ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen an, räumlich begrenzt und bezogen auf die Arztgruppe (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V). Die KBV nennt 110 Prozent als Grenze zwischen offenen und gesperrten Planungsbereichen.
Wie oft der Landesausschuss prüft. Er muss spätestens nach jeweils sechs Monaten prüfen, ob die Voraussetzungen der Beschränkung fortbestehen, und hebt sie bei Wegfall unverzüglich auf. Anordnung und Aufhebung werden in den Bekanntmachungsblättern der KV veröffentlicht (§ 16b Abs. 3 und 4 Ärzte-ZV). Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die Seite Praxisübernahme Leipzig am Beispiel der Bekanntmachung des Landesausschusses Sachsen.
Wann das Verfahren greift. Endet die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis weitergeführt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet (§ 103 Abs. 3a SGB V). Das gilt auch beim Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung. Es gilt nicht, wenn ein Arzt mit befristeter Zulassung vor Fristablauf verzichtet.
Wann es kein Verfahren gibt. In einem offenen Planungsbereich ist kein Nachbesetzungsverfahren nötig. Nach den Angaben der KV Nordrhein stellt der Nachfolger dort einen Zulassungsantrag, und der Abgeber verzichtet nach der Genehmigung. Für Zahnärzte gelten die Absätze 1 bis 7 des § 103 SGB V nicht (§ 103 Abs. 8), siehe Zahnarztpraxis übernehmen.
Weitere Wege in einen gesperrten Bereich. Das Gesetz kennt auch die Fortführung durch Anstellung: Ein Vertragsarzt kann den Sitz übernehmen und die Tätigkeit durch einen angestellten Arzt weiterführen, ein medizinisches Versorgungszentrum kann den Sitz übernehmen und mit angestellten Ärzten weiterbetreiben, wenn Gründe der Versorgung nicht entgegenstehen (§ 103 Abs. 4b und 4c SGB V). Zum Thema siehe MVZ.
Quellen: § 101 und § 103 SGB V, § 16b Ärzte-ZV (gesetze-im-internet.de); KBV, Dossier Bedarfsplanung; Gemeinsamer Bundesausschuss, Seite zur Bedarfsplanungs-Richtlinie; KV Nordrhein, Seite „Praxisabgabe“ (jeweils abgerufen am 04.10.2026)
| Versorgungsebene | Arztgruppen, Beispiele | Zuschnitt der Planungsbereiche |
|---|---|---|
| Hausärztliche Versorgung | Hausärzte | Mittelbereiche (883 Planungsbereiche) |
| Allgemeine fachärztliche Versorgung | Chirurgen, HNO-Ärzte, Frauenärzte, Psychotherapeuten und weitere | Kreise und Kreisregionen (361 Planungsbereiche) |
| Spezialisierte fachärztliche Versorgung | Fachinternisten, Anästhesisten, Radiologen | Raumordnungsregionen (97 Planungsbereiche) |
| Gesonderte fachärztliche Versorgung | Laborärzte, Pathologen und weitere | KV-Regionen (17 Planungsbereiche) |
Zulassungsausschuss: Wie läuft das Nachbesetzungsverfahren Schritt für Schritt?
Der Abgeber beantragt das Verfahren, der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, die KV schreibt den Sitz aus, Bewerber stellen den Zulassungsantrag, und der Ausschuss wählt den Nachfolger aus. Fristen und Sitzungstermine legt jede KV selbst fest.
- Antrag auf Durchführung. Der Vertragsarzt oder seine Erben beantragen beim Zulassungsausschuss, ein Nachbesetzungsverfahren für den Sitz durchzuführen (§ 103 Abs. 3a SGB V). Die KVen empfehlen, rund ein Jahr vor der geplanten Übergabe zu beginnen.
- Entscheidung über das Verfahren. Der Ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Dann zahlt die KV dem Abgeber eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts (siehe unten).
- Ausschreibung und Bewerberliste. Hat der Ausschuss zugestimmt, schreibt die KV den Sitz unverzüglich in ihren amtlichen Bekanntmachungen aus. Dem Ausschuss und dem Abgeber wird eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung gestellt (§ 103 Abs. 4 SGB V).
- Bewerbung und Zulassungsantrag. Bewerber stellen beim Zulassungsausschuss einen schriftlichen Antrag mit den Unterlagen nach § 18 Ärzte-ZV. In Baden-Württemberg dauert die Bewerbungsfrist einen Monat, in Hamburg endet sie mit dem Monat der Veröffentlichung.
- Auswahl des Nachfolgers. Unter mehreren Bewerbern, die die Praxis fortführen wollen, wählt der Ausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Maßgeblich sind die Kriterien aus § 103 Abs. 4 SGB V.
- Beschluss und Aufnahme der Tätigkeit. Der Beschluss setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Abs. 2 Ärzte-ZV). In einem gesperrten Bereich endet die Zulassung, wenn die Tätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Zustellung beginnt (§ 95 Abs. 7 SGB V).
- Rechtsmittel. Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses können die Beteiligten den Berufungsausschuss anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 SGB V).
Wer im Zulassungsausschuss sitzt. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Mitglieder führen das Amt ehrenamtlich und sind nicht an Weisungen gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Geschäfte führt die KV (§ 96 SGB V). Die zuständige oberste Landesbehörde hat bei der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ein Mitberatungsrecht (§ 96 Abs. 2a SGB V).
Wie der Ausschuss abstimmt. Über den Antrag auf Nachbesetzung beschließt er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag des Abgebers zu entsprechen (§ 103 Abs. 3a SGB V). Ein Vorverfahren findet gegen diesen Beschluss nicht statt, und Klagen gegen einen Beschluss, der dem Antrag entspricht, haben keine aufschiebende Wirkung.
Berufungsausschuss. Er besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und gleich vielen Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Das Verfahren vor ihm gilt als Vorverfahren. Er kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen (§ 97 SGB V). Wer mit mehreren Bewerbern konkurriert, sollte vor Mietvertrag und Finanzierungsabruf deshalb Zeit für diesen Weg einplanen.
Sitzungen. Der Ausschuss beschließt in Sitzungen. Sie finden im Regelfall als Präsenzsitzungen statt, Videositzungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 36 Ärzte-ZV möglich. Termine und Antragsfristen veröffentlichen die KVen. Sachsen und Niedersachsen nennen sechs Wochen vor der Sitzung als Frist für vollständige Unterlagen. Die Tätigkeit beginnt in Sachsen grundsätzlich zum Monatsbeginn.
Wie lange es dauert. Die KV Baden-Württemberg nennt für das Verfahren erfahrungsgemäß neun bis zwölf Monate von der Einleitung bis zur Praxisübergabe und beschreibt zwei Stufen: Erst entscheidet der Ausschuss über das Nachbesetzungsverfahren, in einer späteren Sitzung über den Nachfolger. Für andere KVen gelten andere Angaben, siehe KV Praxisübernahme.
Quellen: § 95, § 96, § 97 und § 103 SGB V, §§ 19 und 36 Ärzte-ZV (gesetze-im-internet.de); KV Baden-Württemberg, Seite „Praxisabgabe“ und FAQ Praxisnachfolge; KV Hamburg, Seite „Praxisabgabe“ (jeweils abgerufen am 04.10.2026)
Auswahlkriterien und KV Zulassung: Wer bekommt den Sitz, was muss der Antrag enthalten?
Der Zulassungsausschuss berücksichtigt neun gesetzliche Kriterien, vom Eignungsnachweis bis zum Approbationsalter. Wer sich auf einen Sitz bewirbt, muss im Arztregister eingetragen sein und einen schriftlichen Zulassungsantrag mit den Unterlagen nach § 18 Ärzte-ZV stellen.
- Berufliche Eignung und das Approbationsalter, also die Zeit seit der Approbation.
- Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Sie verlängert sich um Zeiten, in denen die Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen war.
- Mindestens fünf Jahre vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, für das der Landesausschuss Unterversorgung festgestellt hat.
- Verwandtschaft: Der Bewerber ist Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes.
- Bisherige Zusammenarbeit: Der Bewerber ist angestellter Arzt des Abgebers oder Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde.
- Besondere Versorgungsbedürfnisse: Der Bewerber ist bereit, die in der Ausschreibung der KV definierten Bedürfnisse zu erfüllen. Der Ausschuss kann die Zulassung dann mit dieser Verpflichtung verbinden.
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.
- Bei MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften: die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots.
Weitere Regeln der Auswahl. Für ausgeschriebene Hausarztsitze sind vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der Eintragung in die Warteliste der KV ist bei der Auswahl zu berücksichtigen (§ 103 Abs. 5 SGB V). Ein MVZ, dessen Mehrheit nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, wird nach der Regel in § 103 Abs. 4c nachrangig berücksichtigt, Altfälle ausgenommen.
Kaufpreis. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers oder seiner Erben berücksichtigt der Ausschuss nur insoweit, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Die KV Baden-Württemberg weist darauf hin, dass der Ausschuss bei unterschiedlichen Übernahmebedingungen ein Verkehrswertgutachten zulasten des Abgebers anordnen kann.
KV Zulassung: Voraussetzung. Um die Zulassung kann sich bewerben, wer im Arztregister eingetragen ist (§ 95 Abs. 2 SGB V). Die Eintragung setzt die Approbation und den Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis, die Gebietsbezeichnung zu führen, voraus (§ 95a SGB V, § 3 Ärzte-ZV). Das Register führt die KV für jeden Zulassungsbezirk.
KV Zulassung: Antrag. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und den Vertragsarztsitz nennen. Beizufügen sind ein Arztregisterauszug, Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten Tätigkeiten, ein Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, Bescheinigungen der KVen früherer Niederlassungen, eine Erklärung zu bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, eine Erklärung zu Abhängigkeiten und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 18 Ärzte-ZV).
KV Zulassung: Wirkung. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der für Ihren Vertragsarztsitz zuständigen KV (§ 95 Abs. 3 SGB V). Sie müssen am Vertragsarztsitz Sprechstunde halten (§ 24 Abs. 2 Ärzte-ZV). Die Zulassung ruht oder wird entzogen, wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht mehr ausgeübt wird (§ 95 Abs. 5 und 6 SGB V).
Eignung. Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung entgegen, wenn der Arzt den Versicherten nicht im Umfang seines Versorgungsauftrags persönlich zur Verfügung steht. Dann kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass der Grund spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung beseitigt wird (§ 20 Ärzte-ZV). Klären Sie das mit Ihrem Arbeitgeber, bevor Sie bewerben.
Quellen: § 95, § 95a und § 103 SGB V, §§ 3, 18, 20 und 24 Ärzte-ZV (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026)
Aufkauf bei Überversorgung: Wann kann die Nachbesetzung abgelehnt werden?
Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Nachbesetzung ablehnen, wenn der Sitz aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Bei einem Versorgungsgrad ab 140 Prozent soll er in der Regel ablehnen. Der Abgeber erhält dann von der KV eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.
Das Gesetz spricht von Entschädigung. Umgangssprachlich heißt das Aufkauf des Sitzes. Rechtlich zahlt die KV dem Vertragsarzt oder den zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Arztpraxis. Bei der Ermittlung ist auf den Verkehrswert abzustellen, der bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre (§ 103 Abs. 3a SGB V).
140 Prozent. Der Landesausschuss trifft eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist (§ 103 Abs. 1 SGB V). Hat er das getan, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Nachbesetzung ablehnen, wenn der Sitz aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Die KV Bayerns beschreibt das ebenso und nennt die Entschädigung zum Verkehrswert.
Die Ausnahmen im Detail. Nicht abgelehnt werden kann nach § 103 Abs. 3a, wenn der Nachfolger zum Kreis der Nummern 4, 5 und 6 des Absatzes 4 gehört. Beim angestellten Arzt oder Praxispartner muss das Anstellungsverhältnis oder der gemeinsame Praxisbetrieb mindestens drei Jahre gedauert haben, außer es begann vor dem 5. März 2015. Wer fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig war, muss dort nach dem 23. Juli 2015 erstmals begonnen haben. Auch wer die Praxis in ein Gebiet des Planungsbereichs verlegt, in dem die KV wegen zu geringer Ärztedichte einen Versorgungsbedarf mitgeteilt hat, kann nicht abgelehnt werden.
Wie der Verkehrswert ermittelt wird. Der Wert setzt sich nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV (Stand 09.09.2008) aus Substanzwert und ideellem Wert zusammen und wird ertragswertorientiert berechnet. Der ideelle Wert ist die Chance, die Praxis mit ihrem Patienten- und Überweiserstamm erfolgreich fortzuführen. Er hängt an der Person des Abgebers.
Folge für Bewerber. Wird die Nachbesetzung abgelehnt, gibt es den Sitz nicht, und ein bereits verhandelter Kaufvertrag kommt nicht zum Zug. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits Geld für Beratung, Gutachten oder Planung ausgegeben haben. Die Entschädigung erhält der Abgeber, nicht der Bewerber.
| Regel | Voraussetzung | Ausnahme |
|---|---|---|
| Ablehnung kann erfolgen | Nachbesetzung ist aus Versorgungsgründen nicht erforderlich | Nachfolger ist Ehegatte, Lebenspartner oder Kind, langjähriger angestellter Arzt oder Praxispartner (mindestens drei Jahre), hat fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet gearbeitet oder verlegt die Praxis in ein Gebiet mit Versorgungsbedarf |
| Ablehnung soll erfolgen | Der Landesausschuss hat einen Versorgungsgrad von mindestens 140 Prozent festgestellt und die Nachbesetzung ist nicht erforderlich | Die Ausnahmen gelten entsprechend |
| Entschädigung | Der Ausschuss hat den Antrag abgelehnt | Die KV zahlt dem Abgeber oder seinen Erben den Verkehrswert der Praxis |
Finanzierungsfolgen: Wie hängt der Kaufpreis an der Zulassungsentscheidung?
Ohne Beschluss des Zulassungsausschusses gibt es keinen Sitz, und ohne Sitz fehlt der Praxis die wirtschaftliche Grundlage. Deshalb gehört der Verfahrensstand vor dem Kaufvertrag in die Finanzierungsplanung, und der Kaufvertrag sollte die Abhängigkeit vom Beschluss abbilden.
Kaufpreis und Verkehrswert. Den Kaufpreis vereinbaren Abgeber und Übernehmer. Berücksichtigt der Ausschuss das Interesse des Abgebers nur bis zum Verkehrswert, ist der Verkehrswert für Ihre Kalkulation die sinnvolle Obergrenze. Holen Sie die Zahlen des Abgebers früh ein und lassen Sie den Wert im Zweifel bewerten.
Reihenfolge. Prüfen Sie zuerst Planungsbereich und Verfahrensstand, dann Zulassungsantrag und Sitzungstermin, dann Förderanträge und Kaufvertrag. Die KfW verlangt den Antrag über die Hausbank vor Beginn des Vorhabens. Ob schon der unterschriebene Kaufvertrag als Beginn gilt, klären Sie mit der Hausbank vor der Unterschrift. Besprechen Sie mit dem Anwalt, wie der Vertrag die Abhängigkeit vom Beschluss regelt.
Zeitpuffer. Das Verfahren dauert nach Angaben der KV Baden-Württemberg erfahrungsgemäß 9 bis 12 Monate. Ein Widerspruch beim Berufungsausschuss hat aufschiebende Wirkung. Rechnen Sie bis zum ersten Honorar mit einer Betriebsmittellinie als Puffer, siehe Betriebsmittel und Liquidität.
Was bei Ablehnung bleibt. Der Abgeber erhält die Entschädigung, Sie nicht. Halten Sie Ausgaben vor dem Beschluss deshalb gering, lassen Sie Mietvertrag und Personalübergang nicht vor der Entscheidung unwiderruflich werden und lesen Sie dazu das Sonderkündigungsrecht bei Praxisübernahme und Praxisübernahme Mitarbeiter.
Förderung. KV-Förderung kommt in den geprüften Beispielen erst nach der Zulassung und ersetzt keine Finanzierung. Mehr dazu auf der Seite KV-Niederlassungsförderung und in der Finanzierung der Praxisübernahme.
Stand und Quelle. Angaben nach §§ 95, 95a, 96, 97, 101, 103 und 104 SGB V sowie §§ 3, 16b, 18, 19, 20, 24 und 36 Ärzte-ZV (gesetze-im-internet.de), dem Dossier Bedarfsplanung der KBV, der Seite zur Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Seiten zur Praxisabgabe der KV Bayerns, der KV Hamburg (Stand 10.06.2026), der KV Baden-Württemberg (Aktualisierung 22.01.2026) und der KV Nordrhein, den Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen (Bundesärztekammer und KBV, Stand 09.09.2008) und dem KfW-Merkblatt Nr. 067 (Stand 18.06.2026), jeweils abgerufen und geprüft am 04.10.2026. Fristen, Sitzungstermine und Verfahrensdetails legt jede KV selbst fest; maßgeblich sind die Angaben Ihrer KV. Diese Seite ist Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG), ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was ist ein Nachbesetzungsverfahren?
Es ist das Verfahren, in dem ein Vertragsarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich an einen Nachfolger geht. Der Abgeber beantragt es beim Zulassungsausschuss, die KV schreibt den Sitz aus, und der Ausschuss wählt unter den Bewerbern aus (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Es findet nur dort statt, wo Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
Wer sitzt im Zulassungsausschuss, und wie entscheidet er?
Der Zulassungsausschuss besteht aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl, die ehrenamtlich und weisungsfrei arbeiten. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit über den Antrag auf Nachbesetzung ist dem Antrag zu entsprechen.
Welche Fristen gelten im Nachbesetzungsverfahren?
Das Gesetz verlangt die unverzügliche Ausschreibung nach dem Beschluss und die Aufnahme der Tätigkeit binnen drei Monaten nach Zustellung der Zulassung. Alle weiteren Fristen legen die KVen fest, etwa sechs Wochen vor der Sitzung für Unterlagen in Sachsen und Niedersachsen. Die KVen nennen für das ganze Verfahren etwa neun bis zwölf Monate.
Nach welchen Kriterien wählt der Zulassungsausschuss aus?
Der Ausschuss berücksichtigt berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, fünf Jahre Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet, Verwandtschaft oder Zusammenarbeit mit dem Abgeber und die Bereitschaft zu besonderen Versorgungsbedürfnissen. Hinzu kommen Belange von Menschen mit Behinderung und bei MVZ die Ergänzung des Versorgungsangebots. Bei Hausarztsitzen haben Allgemeinärzte Vorrang.
Kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ablehnen?
Ja, wenn der Sitz aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Ab 140 Prozent Versorgungsgrad soll er den Antrag ablehnen, es sei denn, ein Ausnahmefall liegt vor, etwa ein Kind oder ein langjähriger angestellter Arzt als Nachfolger. Der Abgeber erhält dann die Entschädigung zum Verkehrswert.
Wie hoch darf der Kaufpreis bei der Nachbesetzung sein?
Der Zulassungsausschuss berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers nur insoweit, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Der Verkehrswert setzt sich nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV aus Substanzwert und ideellem Wert zusammen. Bei unterschiedlichen Übernahmebedingungen kann der Ausschuss ein Gutachten anordnen, so die KV Baden-Württemberg.
KV Zulassung: Welche Unterlagen verlangt der Zulassungsausschuss?
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Beizufügen sind unter anderem Arztregisterauszug, Tätigkeitsbescheinigungen, Lebenslauf, Führungszeugnis, Erklärungen zu Beschäftigungsverhältnissen und Abhängigkeiten sowie der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 18 Ärzte-ZV). Voraussetzung ist der Eintrag im Arztregister.
Was passiert mit der Finanzierung, wenn ich nicht ausgewählt werde?
Dann bekommen Sie den Sitz nicht, und der Kaufvertrag sollte diesen Fall regeln. Beteiligte können den Berufungsausschuss anrufen, was aufschiebende Wirkung hat. Halten Sie Ausgaben vor dem Beschluss gering und besprechen Sie mit uns, wann Förderantrag und Bankzusage sinnvoll sind.
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