Schafft ein MVZ neue Vertragsarztsitze?
Durch die Gründung eines MVZ entstehen keine neuen Vertragsarztsitze — bestehende Zulassungen werden eingebracht oder Anstellungsgenehmigungen beantragt.
Wer darf ein MVZ gründen — und warum fragt die Bank danach? Ein MVZ gründen dürfen nur die in § 95 SGB V genannten Träger, denn der Gesellschafterkreis eines Medizinischen Versorgungszentrums ist gesetzlich begrenzt: Nicht jeder Investor darf Gesellschafter werden, und die Gründereigenschaft ist an zulassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Für die Bank ist die Struktur damit ein Prüfpunkt eigener Art — geprüft wird nicht nur die Bonität der Beteiligten, sondern ob die Konstruktion zulassungsrechtlich dauerhaft trägt.
Fällt ein Gesellschafter aus, kann die Zulassung selbst in Frage stehen, und damit die Grundlage der Rückzahlung.
Hinzu kommt ein angekündigter, aber noch nicht ausgestalteter Regulierungsrahmen für investorengetragene MVZ; solange die konkrete Fassung aussteht, kalkulieren Häuser vorsichtiger.
Praktisch heißt das: Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeregelung und Anstellungsverhältnisse gehören mit in die Kreditunterlagen — und die Struktur sollte stehen, bevor über Beträge gesprochen wird.
Mehrere Fachrichtungen verstetigen zwar die Erlöse, bringen aber auch mehrere Zulassungen ins Spiel — jede mit eigenen Voraussetzungen und eigenem Ausfallszenario. Das gehört in die Unterlagen, bevor es im Gespräch auffällt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2024 (Rechtssache C-295/23) entschieden, dass Mitgliedstaaten Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften ausschließen dürfen. Das Urteil betrifft Anwaltsgesellschaften, nicht MVZ; für Ihre Finanzierung ist es nur ein Hinweis auf die Richtung der Debatte.
Für die Finanzierung heißt das: Eigenkapital für ein MVZ kann nicht beliebig von außen eingeworben werden. Es muss entweder von den beteiligten Ärzten selbst kommen, von einem Krankenhaus als Träger, oder über die im Gesetz vorgesehenen weiteren Trägerformen — eine strukturelle Einschränkung, die bei keiner klassischen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in dieser Form besteht.
Wie läuft die Zulassung eines MVZ ab? Das MVZ bewirbt sich um die Zulassung beim Zulassungsausschuss. Je nach Rechtsform gehören dazu Gesellschaftsvertrag oder Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste, bei der GmbH die Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter, der Nachweis der Gründereigenschaft, die Einverständniserklärung des ärztlichen Leiters, der Nachweis geeigneter Räume mit Zustimmung des Vermieters und die Berufshaftpflichtversicherung (so das Antragsformular der KZV Berlin für zahnärztliche MVZ; für ärztliche MVZ nennt die zuständige KV die Unterlagen). Die Anstellung jedes Arztes im zugelassenen MVZ braucht zusätzlich die Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Wie kommt ein MVZ an Arztsitze? Anträge auf Zulassung eines MVZ und auf Anstellungsgenehmigung sind abzulehnen, wenn für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 95 Abs. 2 SGB V; Ausnahme bei Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8). Die Landesausschüsse ordnen solche Beschränkungen bei Überversorgung an (§ 103 Abs. 1 SGB V), und sie treffen zusätzlich eine Feststellung, wenn der Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist. In gesperrten Planungsbereichen führen deshalb in der Regel nur die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes oder der Verzicht eines Vertragsarztes zugunsten einer Anstellung im MVZ zum Ziel.
Praxisübernahme durch MVZ: Ist das möglich? Soll die vertragsärztliche Tätigkeit nach Tod, Verzicht oder Entziehung der Zulassung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann ein MVZ den Vertragsarztsitz übernehmen und die Tätigkeit durch einen angestellten Arzt fortführen, wenn Gründe der Versorgung nicht entgegenstehen (§ 103 Abs. 4c SGB V, abgerufen 04.10.2026). Der Zulassungsausschuss kann die Nachbesetzung auch hier ablehnen. Bei der Bewerberauswahl wird ein MVZ nachrangig berücksichtigt, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, mit einer Ausnahme für bestimmte MVZ, die schon am 31.12.2011 zugelassen waren. Für die Bank heißt das: Der Kaufpreis einer Praxis, die ein MVZ übernimmt, ist erst finanzierbar, wenn die Zulassungsperspektive geklärt ist. Zur Bewertung siehe Praxisübernahme finanzieren.
Was gilt bei Verzicht auf die Zulassung und Wechsel ins MVZ? Verzichtet ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung, um im MVZ tätig zu werden, genehmigt der Zulassungsausschuss die Anstellung, wenn Gründe der Versorgung nicht entgegenstehen; die Fortführung als eigene Praxis ist dann ausgeschlossen (§ 103 Abs. 4a SGB V). Ein MVZ kann eine Arztstelle auch bei Zulassungsbeschränkungen nachbesetzen. Nach mindestens fünf Jahren im MVZ kann der Arzt unter den Voraussetzungen des Gesetzes eine eigene Zulassung beantragen. Bei der Nachbesetzung eines Sitzes entscheidet der Zulassungsausschuss und kann sie ablehnen; dann zahlt die KV eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis (§ 103 Abs. 3a SGB V). Beides gehört in die Planung, weil Sitz und Anstellungsgenehmigung die Erlösgrundlage sind.