Gesundheitsimmobilien · MVZ

MVZ gründen oder kaufen — medizinisches Versorgungszentrum

Ein medizinisches Versorgungszentrum zu gründen oder zu kaufen ist keine Praxisfinanzierung im großen Maßstab, sondern ein eigener Fall: Gesellschafterkreis, Trägerschaft und Eigenkapital entscheiden früher über die Bank als die Ertragsplanung.

Wer darf sich an einem MVZ beteiligen — und warum fragt die Bank danach?

Weil der Gesellschafterkreis eines Medizinischen Versorgungszentrums gesetzlich begrenzt ist: Nicht jeder Investor darf Gesellschafter werden, und die Gründereigenschaft ist an zulassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Für die Bank ist die Struktur damit ein Prüfpunkt eigener Art — geprüft wird nicht nur die Bonität der Beteiligten, sondern ob die Konstruktion zulassungsrechtlich dauerhaft trägt. Fällt ein Gesellschafter aus, kann die Zulassung selbst in Frage stehen, und damit die Grundlage der Rückzahlung. Hinzu kommt ein angekündigter, aber noch nicht ausgestalteter Regulierungsrahmen für investorengetragene MVZ; solange die konkrete Fassung aussteht, kalkulieren Häuser vorsichtiger. Praktisch heißt das: Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeregelung und Anstellungsverhältnisse gehören mit in die Kreditunterlagen — und die Struktur sollte stehen, bevor über Beträge gesprochen wird. Mehrere Fachrichtungen verstetigen zwar die Erlöse, bringen aber auch mehrere Zulassungen ins Spiel — jede mit eigenen Voraussetzungen und eigenem Ausfallszenario. Das gehört in die Unterlagen, bevor es im Gespräch auffällt.

Die Eigenkapitalfrage beginnt beim Gesellschafterkreis

Nicht jeder darf sich beteiligen

Der zulässige Gesellschafterkreis eines MVZ ist in § 95 SGB V abschließend geregelt: infrage kommen niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger der ambulanten Versorgung sowie Kommunen. Reine Finanzinvestoren ohne einen dieser Bezüge sind als direkte Gesellschafter ausgeschlossen — der Europäische Gerichtshof hat diese Grundlogik des Fremdbeteiligungsverbots bei freien Berufen im Januar 2025 in einer viel beachteten Entscheidung ausdrücklich bestätigt.

Für die Finanzierung heißt das: Eigenkapital für ein MVZ kann nicht beliebig von außen eingeworben werden. Es muss entweder von den beteiligten Ärzten selbst kommen, von einem Krankenhaus als Träger, oder über die im Gesetz vorgesehenen weiteren Trägerformen — eine strukturelle Einschränkung, die bei keiner klassischen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in dieser Form besteht.

Die politische Lage

Das iMVZ-Regulierungsgesetz kommt — die konkrete Ausgestaltung steht noch aus

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 9. April 2025 sieht ein „Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ-Regulierungsgesetz)" vor, das Transparenz über die Eigentümerstruktur und eine systemgerechte Verwendung der Mittel sicherstellen soll. Ein pauschales Verbot investorengetragener MVZ ist darin ausdrücklich nicht vorgesehen — die Formulierung bleibt bewusst offen für die konkrete Ausgestaltung.

Für die Finanzierungsplanung eines MVZ bedeutet das: Die bestehende Gesellschafterbeschränkung nach § 95 SGB V gilt schon heute uneingeschränkt und ist die maßgebliche Leitplanke. Zusätzliche Transparenzpflichten zur Eigentümerstruktur sind absehbar, auch wenn ihr genauer Zuschnitt noch offen ist — wer jetzt gründet, sollte die Gesellschafterstruktur von Anfang an so dokumentieren, dass sie auch künftigen Offenlegungspflichten standhält.

Modellrechnung

MVZ mit mehreren Fachrichtungen

Modellrechnung

Zusammenschluss dreier Praxen zum MVZ

Modellrechnung · kein Mandat
  • Erwerb und Ausbau der Praxisflächen1.600.000 €
  • Medizintechnik mehrerer Fachrichtungen1.100.000 €
  • Labor- und Diagnostikbereich450.000 €
  • Digitale Patientenverwaltung und IT380.000 €
  • Einrichtung, Empfang und Wartebereiche320.000 €
  • Liquiditätsreserve350.000 €
  • Gesamt4.200.000 €

Keine verbindliche Zusage. Konditionen bonitätsabhängig.

Modellrechnungen ohne Gewähr. Keine verbindlichen Angebote. Konditionen variieren je nach Bonität, Objekt und Bank. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Bei einem Zusammenschluss bestehender Praxen zu einem MVZ ist der Erwerb bzw. Ausbau der zusammengeführten Flächen typischerweise der größte Einzelposten — deutlich vor der Medizintechnik.

Worauf Banken achten

Die Gesellschafterstruktur wird geprüft, nicht nur die Bonität

  • Zulässigkeit und Dokumentation des Gesellschafterkreises nach § 95 SGB V
  • Bedarfsplanung — auch ein MVZ unterliegt der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, neue Sitze entstehen dadurch nicht automatisch
  • Organisationsstruktur bei mehreren Fachrichtungen und angestellten Ärzten
  • Liquiditätsplanung für die Integrationsphase beim Zusammenschluss bestehender Praxen

Diese Seite erklärt Finanzierungsstrukturen allgemeinverständlich. Sie ist keine Steuer- oder Rechtsberatung (§1 StBerG, RDG). Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des Gesellschafterkreises gehört vor eine spezialisierte Kanzlei — ich strukturiere die Finanzierung passend zur gewählten Struktur.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann sich ein Finanzinvestor direkt an einem MVZ beteiligen?
Nicht als reiner Kapitalgeber ohne medizinischen oder institutionellen Bezug — § 95 SGB V begrenzt den Gesellschafterkreis auf Ärzte, Krankenhäuser, bestimmte Dialyse-Erbringer, gemeinnützige Träger und Kommunen.
Was ändert sich durch das geplante iMVZ-Regulierungsgesetz?
Laut Koalitionsvertrag sollen vor allem Transparenzpflichten zur Eigentümerstruktur kommen — kein pauschales Verbot investorengetragener MVZ. Die konkrete Ausgestaltung steht noch aus.
Unterliegt ein MVZ der Bedarfsplanung wie eine Einzelpraxis?
Ja. Durch die Gründung eines MVZ entstehen keine neuen Vertragsarztsitze in einem Planungsbereich — bestehende Zulassungen werden eingebracht oder Anstellungsgenehmigungen beantragt.
Woher kann Eigenkapital für ein MVZ kommen, wenn nicht von Investoren?
Von den beteiligten Ärzten selbst, von einem Krankenhaus als Träger oder über die weiteren im Gesetz vorgesehenen Trägerformen — die Eigenkapitalbasis ist damit enger als bei anderen Unternehmensformen.
Kann man eine Arztpraxis oder ein MVZ eröffnen, ohne selbst Arzt zu sein?
Eine Arztpraxis nicht — die vertragsärztliche Zulassung ist an die Approbation gebunden. Bei einem MVZ ist der Gründerkreis gesetzlich geregelt und umfasst neben Ärzten auch bestimmte weitere Träger; die ärztliche Leitung muss aber in ärztlicher Hand bleiben. Für die Finanzierung ist genau diese Trägerfrage der erste Prüfpunkt.

MVZ kaufen und finanzieren

Unverbindliche Erstberatung kostenlos. Ich strukturiere die Finanzierung entlang dem, was der Gesellschafterkreis überhaupt hergibt.