Die Eigenkapitalfrage beginnt beim Gesellschafterkreis
Nicht jeder darf sich beteiligen
Der zulässige Gesellschafterkreis eines MVZ ist in § 95 SGB V abschließend geregelt: infrage kommen niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger der ambulanten Versorgung sowie Kommunen. Reine Finanzinvestoren ohne einen dieser Bezüge sind als direkte Gesellschafter ausgeschlossen — der Europäische Gerichtshof hat diese Grundlogik des Fremdbeteiligungsverbots bei freien Berufen im Januar 2025 in einer viel beachteten Entscheidung ausdrücklich bestätigt.
Für die Finanzierung heißt das: Eigenkapital für ein MVZ kann nicht beliebig von außen eingeworben werden. Es muss entweder von den beteiligten Ärzten selbst kommen, von einem Krankenhaus als Träger, oder über die im Gesetz vorgesehenen weiteren Trägerformen — eine strukturelle Einschränkung, die bei keiner klassischen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in dieser Form besteht.