Die Kehrseite
Das Splittingverbot: KV oder KZV, nie beides im selben Fall
Wer sowohl die ärztliche als auch die zahnärztliche Zulassung besitzt, muss sich bei jedem einzelnen Behandlungsfall entscheiden, ob über die Kassenärztliche Vereinigung (KV, nach EBM) oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV, nach BEMA/GOZ) abgerechnet wird. Der Bundessozialgerichtshof hat 2016 in einem vielzitierten Urteil (Az. B 6 KA 16/15 R) ein striktes Splittingverbot bestätigt: Ein einheitlicher Behandlungsfall darf nicht in zwei Abrechnungsfälle aufgeteilt werden, um Leistungen teils über die eine, teils über die andere Gebührenordnung abzurechnen.
Für die Praxisplanung bedeutet das, dass die Umsatzstruktur nicht beliebig zwischen beiden Abrechnungswegen wechseln kann. Wer sein Leistungsspektrum plant — etwa mehr implantologisch-zahnärztlich oder mehr tumorchirurgisch-ärztlich ausgerichtet —, legt damit indirekt auch fest, welcher Kassenweg über welchen Anteil des Umsatzes entscheidet. Diese Weichenstellung gehört in die Wirtschaftlichkeitsplanung, nicht erst in die laufende Abrechnung.