Praxisübernahme · Bedarfsplanung

Bedarfsplanung Ärzte: Wann gilt eine Niederlassungssperre, und was heißt das für Ihre Praxisübernahme?

Die Bedarfsplanung entscheidet, ob Sie sich für Ihre Arztgruppe in einem Planungsbereich frei niederlassen dürfen oder nur über die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes hineinkommen. Eine Niederlassungssperre, im Gesetz Zulassungsbeschränkung, gilt ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent. Für die Finanzierung ist das keine Randfrage: Von dieser Einstufung hängt ab, ob Sie neu gründen können, ob der Kaufpreis einer Praxis den Zulassungsausschuss passieren muss und ob eine KV-Förderung überhaupt in Frage kommt. Diese Seite erklärt die Regeln und zeigt, wo Sie den aktuellen Stand finden.

Bedarfsplanung Ärzte: Ab wann gilt eine Niederlassungssperre?

Eine Niederlassungssperre gilt, wenn der Landesausschuss für Ihre Arztgruppe in Ihrem Planungsbereich Überversorgung feststellt, also einen Versorgungsgrad ab 110 Prozent (§ 101 und § 103 SGB V). Dann kommen Sie in der Regel nur über die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes hinein. Unterversorgung wird dagegen angenommen, wenn der Bedarf hausärztlich um mehr als 25 Prozent und fachärztlich um mehr als 50 Prozent unterschritten ist (§ 29 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Dann können KVen fördern.

Bedarfsplanung Ärzte: Wer plant, wer beschließt, wer entscheidet?

Die Bedarfsplanung verteilt sich auf vier Stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt den bundesweiten Rahmen, die Kassenärztliche Vereinigung stellt den Bedarfsplan auf, der Landesausschuss ordnet Beschränkungen an, und der Zulassungsausschuss entscheidet über Ihre Zulassung.

  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Er beschließt die Bedarfsplanungs-Richtlinie mit den einheitlichen Verhältniszahlen für den bedarfsgerechten Versorgungsgrad (§ 101 SGB V).
  • Kassenärztliche Vereinigung: Sie stellt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Bedarfsplan auf Landesebene auf. Von den Richtlinien kann sie für regionale Besonderheiten abweichen (§ 99 SGB V).
  • Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Er stellt Überversorgung und Unterversorgung fest und ordnet Zulassungsbeschränkungen an (§§ 100, 103 SGB V). Seine Beschlüsse binden die Zulassungsausschüsse (KBV).
  • Zulassungsausschuss: Er entscheidet über Zulassung, Nachbesetzung und Sonderbedarf. Er ist paritätisch mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt, die Geschäfte führt die KV (KBV).

Was der Bedarfsplan ist. Er dokumentiert und analysiert den Stand der Versorgung und leitet daraus bei Bedarf Maßnahmen ab. Er enthält die Versorgungslage je Planungsbereich und Arztgruppe in den sogenannten Planungsblättern und muss veröffentlicht werden. Die Landesbehörde kann ihn binnen zwei Monaten beanstanden (§ 99 SGB V; KBV).

Wer Einspruch einlegen kann. Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses können der beteiligte Arzt, die KV und die Landesverbände der Krankenkassen Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen. Danach steht der Weg zu den Sozialgerichten offen (KBV).

Die Ebenen nicht verwechseln. Die Richtlinie des G-BA sagt, wie gerechnet wird. Ob Ihr Planungsbereich gesperrt ist, steht in den Beschlüssen des Landesausschusses Ihres Bundeslandes. Diese Beschlüsse veröffentlichen die KVen auf ihren Seiten. Wie das in Sachsen aussieht, zeigt die Seite zur Praxisübernahme in Leipzig.

Quellen: §§ 99, 100, 101, 103 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026); KBV-Themenseite Bedarfsplanung (kbv.de, abgerufen am 04.10.2026)

Planungsbereiche und Versorgungsgrad: Wie wird gerechnet?

Der Versorgungsgrad vergleicht das tatsächliche Verhältnis von Einwohnern zu Ärzten mit der Verhältniszahl, dem Soll. Das Ergebnis wird in Prozent angegeben, je Arztgruppe und Planungsbereich. Die räumliche Ebene hängt von der Arztgruppe ab.

Soll und Ist. Die Verhältniszahl gibt die Einwohnerzahl je Arzt an und beschreibt das Soll-Versorgungsniveau der Arztgruppe. Die Verhältniszahlen wurden bei Einführung der Planung auf Grundlage eines historischen Stichtags festgelegt. Sie werden nach der KBV alle zwei Jahre an die demografische Entwicklung angepasst. Zusätzlich passen Korrekturfaktoren das Soll an die regionale Krankheitslast an.

Morbiditätsfaktor seit 2019. Der G-BA hat 2019 den bis dahin geltenden Demografiefaktor weiterentwickelt. Heute zählen vier Altersgruppen, das Geschlecht und die Morbidität einer Region. Regionen mit ungünstiger Morbiditätsstruktur bekommen mehr Ärzte zugebilligt, Regionen mit günstigerer entsprechend weniger (KBV; G-BA, Pressemitteilung vom 16.05.2019).

Wer zählt wie. Ärzte mit hälftigem Versorgungsauftrag zählen mit dem Faktor 0,5. Angestellte Ärzte in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren zählen entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig. Überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte zählen mit dem Faktor 0,7 (§ 101 Abs. 1 und 4 SGB V).

Mitversorgung. Bei den Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung unterscheidet die Planung sechs Kreistypen. Mitversorgende Städte bekommen eine höhere Arztdichte zugebilligt als mitversorgte Umlandkreise, weil sie das Umland mitversorgen (KBV).

Mindest- und Höchstquoten. Innerhalb einer Arztgruppe kann der G-BA Mindest- oder Höchstversorgungsanteile festlegen. Mindestanteile gelten für Nervenärzte und die Rheumatologie, Höchstanteile für Kardiologie, Gastroenterologie, Pneumologie und Nephrologie bei den Fachinternisten. Sie steuern Zulassung und Nachbesetzung unabhängig von einer Sperre (KBV).

Quellen: KBV-Themenseite Bedarfsplanung (kbv.de, abgerufen am 04.10.2026); § 101 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026); G-BA, Pressemitteilung vom 16.05.2019 (g-ba.de)

Planungsebenen der Bedarfsplanung (KBV, Zahl der Planungsbereiche ungefähr)
VersorgungsebenePlanungsbereichArztgruppen (Auswahl)
Hausärztliche VersorgungMittelbereich, rund 883Hausärzte
Allgemeine fachärztliche VersorgungKreis oder kreisfreie Stadt, rund 361Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten, Orthopäden, Urologen, Kinderärzte
Spezialisierte fachärztliche VersorgungRaumordnungsregion, rund 97Fachinternisten, Anästhesisten, Radiologen, Kinder- und Jugendpsychiater
Gesonderte fachärztliche VersorgungBezirk der KV, 17unter anderem Laborärzte, Pathologen, Neurochirurgen, Strahlentherapeuten

Niederlassungssperre und Zulassungsbeschränkung Arzt: Welche Schwellen gelten?

Überversorgung ist anzunehmen, wenn der Versorgungsgrad den Soll-Wert um 10 Prozent überschreitet, also ab 110 Prozent (§ 101 Abs. 1 SGB V). Dann ordnet der Landesausschuss eine Zulassungsbeschränkung an, arztgruppenbezogen und räumlich begrenzt (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V).

  • Unter 110 Prozent: Der Planungsbereich ist offen. Nach der KBV müssen Sie nicht auf eine freiwerdende Praxis warten und können neu gründen, übernehmen oder in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen.
  • Ab 110 Prozent: Der Landesausschuss ordnet Zulassungsbeschränkungen an. Neue Zulassungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa über Quoten, Sonderbedarf, Jobsharing oder die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes (G-BA).
  • Ab 140 Prozent: Der Landesausschuss trifft eine besondere Feststellung (§ 103 Abs. 1 SGB V). Der Zulassungsausschuss soll dann die Nachbesetzung ablehnen, wenn der Sitz aus Versorgungsgründen nicht notwendig ist und keine Ausnahme greift. Die KV entschädigt den Abgeber (§ 103 Abs. 3a SGB V).
  • Unterversorgung: Sie ist anzunehmen, wenn die hausärztliche Versorgung den Bedarf um mehr als 25 Prozent, die fachärztliche um mehr als 50 Prozent unterschreitet. Bei Kinder- und Jugendärzten gelten 25 Prozent. Eine drohende Unterversorgung kann sich zum Beispiel aus der Altersstruktur der Ärzte ergeben (§ 29 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Die Ausnahmen in gesperrten Bereichen. Der Zulassungsausschuss kann bei einem besonderen lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf eine Sonderbedarfszulassung erteilen. Dabei prüft er unter anderem eine abgegrenzte Versorgungsregion, die unzureichende Versorgungslage dort und die Eignung des Standorts (§ 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie; G-BA). Jobsharing und die Anstellung bei einem Arzt desselben Fachgebiets sind unter einer Leistungsbegrenzung möglich (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V). Die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes regelt § 103 Abs. 3a und 4 SGB V, siehe Kassensitz kaufen.

Wenn Sperren wieder fallen. Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind (§ 103 Abs. 3 SGB V). Die Länder können außerdem ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die für einzelne Arztgruppen von der Beschränkung ausgenommen werden. Die zusätzlichen Arztsitze erscheinen im Bedarfsplan (§ 103 Abs. 2 SGB V).

Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf. In einem nicht unterversorgten Planungsbereich kann der Landesausschuss zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf feststellen (§ 100 Abs. 3 SGB V). Nach der KBV lassen sich damit Fördermaßnahmen für unterversorgte Teilregionen auch in einem ansonsten gesperrten Planungsbereich beschließen.

Befristung bei offenen Bereichen. In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen (§ 19 Abs. 4 Ärzte-ZV).

Überversorgt und trotzdem lange Wartezeiten. Der G-BA nennt dafür drei Gründe: Vorgegeben ist nur ein Mindestmaß von 25 Wochenstunden für einen vollen Sitz, die Sitze sind im Planungsbereich nicht gleichmäßig verteilt, und einzelne Fachdisziplinen können überwiegen. Die Einstufung sagt also nichts über die Auslastung einer Praxis, und für die Bank zählt die Praxisplanung, nicht die Planungszahl.

Quellen: §§ 100, 101, 103 SGB V und § 19 Ärzte-ZV (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026); Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA (§§ 24, 29, 36; Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 18.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025); G-BA-Themenseite und FAQ zur Bedarfsplanung (abgerufen am 04.10.2026); KBV-Themenseite Bedarfsplanung

Bedarfsplanung und Praxisübernahme: Was bedeutet die Einstufung für Förderung und Finanzierung?

Die Einstufung bestimmt Ihren Weg: Im offenen Bereich zahlen Sie für die Praxis, im gesperrten Bereich hängt der Kauf an der Entscheidung des Zulassungsausschusses. Fördermittel der KV gibt es meist nur in Gebieten mit festgestelltem Bedarf. Die Finanzierung sollten Sie deshalb erst nach diesem Check terminieren.

  1. Arztgruppe und Planungsbereich bestimmen. Je nach Fachgruppe ist es ein Mittelbereich, ein Kreis, eine Raumordnungsregion oder der KV-Bezirk (KBV). Fragen Sie Ihre KV, welcher Planungsbereich für Ihre Arztgruppe und Ihren Standort gilt.
  2. Status prüfen. Offen, gesperrt, Unterversorgung oder zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf: Maßgeblich sind die aktuellen Beschlüsse des Landesausschusses und der Bedarfsplan Ihrer KV.
  3. Förderstatus klären. Fragen Sie vor dem Kaufpreis bei der KV, ob Ihr Standort in einem Fördergebiet liegt und ob eine Förderstelle frei ist.
  4. Förderdarlehen beantragen. KfW-Darlehen werden über die Hausbank vor Vorhabensbeginn beantragt, also vor dem Kaufvertrag.
  5. Kaufvertrag und Zulassungsausschuss abstimmen. In gesperrten Bereichen entscheidet der Ausschuss über die Nachbesetzung. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, wie der Vertrag das abbildet.

Offener Bereich. Sie zahlen für die Praxis, nicht für einen Sitz. Eine Neugründung ist möglich, die Zulassung lässt sich beantragen, ohne dass eine andere Zulassung frei werden muss (KBV). Kaufpreis und Gesamtinvestition je Fachgruppe finden Sie auf der Seite Kosten nach Fachrichtung.

Gesperrter Bereich. Der Weg führt über die Nachbesetzung, und der Zulassungsausschuss darf einen Kaufpreis nur bis zum Verkehrswert der Praxis berücksichtigen (§ 103 Abs. 4 SGB V). Der Abgeber muss das Verfahren beantragen, und der Ausschuss kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen (§ 103 Abs. 3a SGB V). Der ganze Ablauf steht auf der Seite Kassensitz kaufen.

KV-Förderung folgt dem Bedarf. Bei Unterversorgung sind die KVen nach der KBV angehalten, Maßnahmen einzuleiten, und können Fördermöglichkeiten anbieten. Auch bei drohender Unterversorgung ist das möglich. Die Programme der KVen unterscheiden sich stark, ein Überblick steht auf der Seite KV-Niederlassungsförderung. Wie eine Förderung an die Feststellung des Landesausschusses anknüpft, zeigt als Beispiel die Seite zur KV Sachsen.

Zuschuss kommt nach der Entscheidung. Antrag und Auszahlung regelt jede KV selbst. Bei der KV Sachsen kann die Förderung zum Beispiel frühestens nach der Zulassung oder der Genehmigung der Anstellung beantragt werden. Für die Bank bedeutet das: Ein Zuschuss ist zum Zeitpunkt des Kaufs kein verfügbares Eigenkapital. Planen Sie die Lücke mit einer Betriebsmittellinie, siehe Betriebsmittelkredit für die Praxis.

Was für die Bank zählt. Die Bank prüft die Tragfähigkeit Ihres Konzepts. Der Status des Planungsbereichs gehört in die Unterlagen, damit sichtbar wird, ob die Zulassung erst noch beschlossen werden muss, siehe Unterlagen für die Praxisfinanzierung. Zur Finanzierung der Übernahme insgesamt lesen Sie die Seite Finanzierung der Praxisübernahme.

Quellen: KBV-Themenseite Bedarfsplanung (kbv.de, abgerufen am 04.10.2026); § 103 SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026); KfW-Merkblatt Nr. 067 (Stand 18.06.2026)

Bedarfsplanung: Wo finden Sie den aktuellen Stand, und was hat sich getan?

Den aktuellen Stand für Ihren Planungsbereich finden Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes: im Bedarfsplan, in den Beschlüssen des Landesausschusses und in der Liste der Zulassungsmöglichkeiten. Bundesweit informieren KBV und G-BA.

KV und Landesausschuss. Die KVen veröffentlichen den Bedarfsplan und die Beschlüsse des Landesausschusses auf ihren Internetseiten, einige zusätzlich die Zulassungsmöglichkeiten je Arztgruppe. Lesen Sie die Beschlüsse mit Datum, denn sie werden regelmäßig überprüft und können sich ändern. Die Förderung der einzelnen KVen beschreibt die Seite KV-Niederlassungsförderung.

Bundesweit. Die KBV erklärt die Bedarfsplanung auf ihrer Themenseite und führt einen Sicherstellungsatlas, der die Fördermaßnahmen der KVen zeigt (Sicherstellungsatlas der KBV). Der G-BA stellt die Bedarfsplanungs-Richtlinie samt aktueller Beschlüsse bereit (Bedarfsplanungs-Richtlinie beim G-BA). Die Richtlinie wird laufend überprüft und angepasst.

Was sich seit 2019 geändert hat. Mit dem Beschluss vom 16.05.2019 (in Kraft ab 30.06.2019) führte der G-BA den Morbiditätsfaktor ein und senkte die Verhältniszahlen für Kinder- und Jugendärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten und Fachinternisten. Rechnerisch entstanden bundesweit 3.470 zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten, davon 1.446 für Hausärzte. Der G-BA-Evaluationsbericht vom Februar 2025 bewertet die Ziele laut Deutschem Ärzteblatt als im Wesentlichen erreicht.

Stand 2026. Nach der G-BA-Seite zur Richtlinie hat der G-BA am 18.12.2025 ein Beratungsverfahren eingeleitet, um den Anpassungsbedarf wegen der Aktualisierung der Gebietskulisse der Mittelbereiche durch das BBSR zu prüfen. Am 19.02.2026 beschloss er Änderungen der Anlagen wegen der kommunalen Gebietsreform in Hessen. Eine umfassende Neufassung der Planungssystematik für 2026 haben wir nicht gefunden. Verlassen Sie sich deshalb nur auf die Beschlüsse Ihres Landesausschusses.

Stand und Quelle. Angaben nach §§ 99, 100, 101, 103 SGB V und § 19 Ärzte-ZV (gesetze-im-internet.de), der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA (§§ 24, 29, 36), den Themen- und FAQ-Seiten des G-BA, der KBV-Themenseite Bedarfsplanung, der G-BA-Pressemitteilung vom 16.05.2019, dem Deutschen Ärzteblatt (Evaluationsbericht, 24.02.2025) und dem KfW-Merkblatt Nr. 067 (Stand 18.06.2026), jeweils abgerufen und geprüft am 04.10.2026. Planungsbereiche, Schwellen und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich ist die zum Antragszeitpunkt gültige Richtlinie und der aktuelle Beschluss des Landesausschusses. Diese Seite ist Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG), ohne Gewähr.

Häufige Fragen

Was ist die Bedarfsplanung bei Ärzten?

Die Bedarfsplanung ermittelt rechnerisch, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten eine Region braucht, und weist Niederlassungsmöglichkeiten aus (G-BA). Grundlage sind die §§ 99 bis 105 SGB V und die Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA. Aus ihr folgt, ob Sie sich frei niederlassen können oder nur über die Nachbesetzung.

Niederlassungssperre: Was bedeutet das für Ärzte?

Eine Niederlassungssperre ist die Zulassungsbeschränkung des Landesausschusses für eine Arztgruppe in einem Planungsbereich. Neue Zulassungen sind dann nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel über Sonderbedarf, Jobsharing, Quoten oder die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes (G-BA).

Zulassungsbeschränkung Arzt: Ab wann gilt sie?

Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent liegt Überversorgung vor (§ 101 Abs. 1 SGB V). Dann ordnet der Landesausschuss die Zulassungsbeschränkung an, und zwar für die Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V). Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn die Überversorgung entfällt.

Wann liegt Unterversorgung vor?

Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Unterversorgung anzunehmen, wenn die hausärztliche Versorgung den Bedarf um mehr als 25 Prozent unterschreitet und die fachärztliche um mehr als 50 Prozent. Bei Kinder- und Jugendärzten gilt 25 Prozent. Festgestellt wird sie vom Landesausschuss (§ 100 SGB V). Dann können KVen fördern (KBV).

Wie kann ich mich in einem gesperrten Planungsbereich niederlassen?

Meist über die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes nach § 103 Abs. 4 SGB V. Ausnahmen sind Sonderbedarf, Jobsharing mit Leistungsbegrenzung, Quotensitze und Anstellung unter den Voraussetzungen der Richtlinie. Außerdem können Länder ländliche Teilgebiete von der Sperre ausnehmen (§ 103 Abs. 2 SGB V).

Wo finde ich aktuelle Daten zur Bedarfsplanung meines Fachgebiets?

Bei der KV Ihres Bundeslandes: Bedarfsplan, Beschlüsse des Landesausschusses und die Liste der Zulassungsmöglichkeiten. Bundesweit bieten die KBV (Themenseite und Sicherstellungsatlas) und der G-BA (Bedarfsplanungs-Richtlinie) Informationen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Beschluss Ihres Landesausschusses.

Wer entscheidet über Sperre und Zulassung?

Die Zulassungsbeschränkung ordnet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen an (§ 103 SGB V). Über Ihre Zulassung und die Nachbesetzung entscheidet der Zulassungsausschuss, der paritätisch aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besteht. Widerspruch ist beim Berufungsausschuss möglich (KBV).

Wie wirkt sich die Bedarfsplanung auf die Finanzierung einer Praxisübernahme aus?

Im gesperrten Bereich hängt der Praxiskauf an der Auswahl durch den Zulassungsausschuss, im offenen nicht. Fördermittel der KV sind meist an Gebiete mit festgestelltem Bedarf gebunden. Klären Sie Status und Förderung, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben, und beantragen Sie KfW-Darlehen über die Hausbank vor Vorhabensbeginn.

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