Praxisübernahme Heilpraktiker: Was kaufen Sie ohne Kassensitz?
Bei einer Heilpraktikerpraxis gibt es keinen Kassensitz. Sie kaufen Einrichtung, Patientenstamm und Standort. Ihre Erlaubnis bringen Sie selbst mit. Die Seite zeigt, was Sie rechtlich und finanziell vor dem Kaufvertrag klären sollten.
Gehört ein Praxissitz zum Kaufgegenstand?
Nein, bei der Praxisübernahme als Heilpraktiker gehört kein Sitz zum Kaufgegenstand: Sie kaufen Einrichtung, Patientenstamm und Standort mit seinem Mietvertrag. Einen Kassensitz gibt es nicht, also auch kein Nachbesetzungsverfahren. Die Heilpraktikererlaubnis geht nicht mit über, Sie brauchen Ihre eigene, bevor Sie behandeln. Für die Übernahme kommt der ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067) infrage.
Was kaufe ich bei einer Heilpraktikerpraxis?
Die Einrichtung, den Patientenstamm und den Standort mit seinem Mietvertrag. Einen Kassensitz gibt es nicht, also auch kein Nachbesetzungsverfahren.
Geht die Heilpraktikererlaubnis mit über?
Nein. Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ist an die Person gebunden. Sie brauchen Ihre eigene, bevor Sie behandeln.
Gibt es einen Förderkredit?
Heilpraktiker sind ein freier Beruf. Der ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067) kommt in Frage, beantragt über die Hausbank vor dem Kaufvertrag.
Kein Kassensitz, und die Erlaubnis geht nicht mit über
Eine Heilpraktikerpraxis hat keine Kassenzulassung. Es gibt also keinen Sitz, den ein Zulassungsausschuss vergibt, und kein Nachbesetzungsverfahren. Sie kaufen die Einrichtung, den Patientenstamm und den Standort mit seinem Mietvertrag.
Die Erlaubnis geht mit der Praxis nicht über: Sie brauchen Ihre eigene Erlaubnis, bevor Sie behandeln.
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, braucht dazu die Erlaubnis. Als Ausübung der Heilkunde gilt jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Das gilt auch, wenn Sie im Dienst eines anderen arbeiten. Der Kauf einer Praxis ersetzt die Erlaubnis nicht.
Nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten ergibt. Wie lange das Verfahren dauert, nennt das Gesetz nicht. Fragen Sie das zuständige Gesundheitsamt, bevor Sie einen Übergabetermin festlegen.
Weil es kein Nachbesetzungsverfahren gibt, müssen Sie keine Ausschreibung und keine Entscheidung eines Zulassungsausschusses abwarten. Den Zeitplan der Übergabe legen Sie mit dem Abgeber fest.
Rechtsquelle§ 1 Heilpraktikergesetz (Erlaubnispflicht) und § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026
Der Patientenstamm ist so viel wert wie die Einwilligungen
Patientenakten enthalten Gesundheitsdaten. Die dürfen nicht einfach mitverkauft werden: Für die Übergabe der Kartei braucht es in der Regel die Einwilligung der Patienten. Wie das im Kaufvertrag geregelt wird, klärt der Anwalt.
Für den Kaufpreis heißt das: Ein Patientenstamm ohne geregelte Übergabe ist für Sie und für die Bank weniger wert, als er auf dem Papier aussieht.
Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz nennt in seinem Praxistipp zur Praxisübergabe zwei Wege. Erstens die informierte Einwilligung der Patienten in die Weitergabe der Behandlungsdokumentation, die bei mündlicher Erklärung dokumentiert werden sollte. Zweitens ein Verwahrungsvertrag nach dem sogenannten Zwei-Schrank-Modell: Die Unterlagen liegen in einem abgeschlossenen Schrank und werden nur fallbezogen mit Zustimmung des Patienten geöffnet. Bis dahin bleibt der bisherige Inhaber verantwortlich.
Patienten sollten frühzeitig informiert werden. Das ergibt sich aus den Informationspflichten der DSGVO. Die Behandlungsakte ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine andere Frist vorsehen. Fragen Sie den Abgeber deshalb, wie viele Akten er nach dieser Frist noch führt, und was davon an Sie geht.
RechtsquelleArt. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten), § 630f BGB und Praxistipp Nr. 12 „Praxisübergabe“ des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz · abgerufen am 04.10.2026
Freier Beruf: Förderkredit und Bankdarlehen
Heilpraktiker gehören nach dem Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen. Damit kommt für die Übernahme der ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067) in Frage, beantragt über die Hausbank und vor dem Kaufvertrag.
Die Bank rechnet bei einer Heilpraktikerpraxis mit den Einnahmen aus der Privatliquidation, denn Kassenhonorar gibt es nicht. Legen Sie deshalb die Einnahmen der letzten Jahre vor, nicht nur die Einrichtungsliste.
- Kredithöhe: bis zu 200.000 € je Vorhaben, kein Mindestbetrag, davon bis zu 80.000 € für Betriebsmittel wie Personalkosten und Mieten (KfW-Merkblatt, Stand 18.06.2026).
- Förderfähig: unter anderem der Kauf eines Unternehmens, Einrichtung und Betriebsmittel. Sie stellen den Antrag bei der Hausbank, nicht direkt bei der KfW.
- Zeitpunkt: Der Antrag steht vor dem Beginn des Vorhabens. Rechnen Sie mit dem Kaufvertrag als Beginn und stimmen Sie die Reihenfolge vorab mit der Hausbank ab.
- Grenze: Nicht infrage kommen laut KfW Unternehmen, die vor mehr als fünf Jahren ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Wie das bei einer Übernahme gezählt wird, klären Sie vorab mit Ihrer Hausbank.
Zur Umsatzsteuer: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind bei Heilpraktikern nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Für steuerfreie Umsätze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Planen Sie die Umsatzsteuer auf die Einrichtung deshalb in der Finanzierung als mögliche Kostenposition ein. Ob und in welchem Umfang das auf Ihre Leistungen zutrifft, klärt der Steuerberater.
Rechtsquelle§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (freie Berufe), § 4 Nr. 14 und § 15 Abs. 2 UStG sowie KfW-Merkblatt zum ERP-Gründerkredit StartGeld 067 · Rechtsstand und KfW-Produktseite abgerufen am 04.10.2026
Stand und Quelle. Angaben nach dem Heilpraktikergesetz, der Ersten Durchführungsverordnung, § 630f BGB, § 18 EStG, § 4 und § 15 UStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.10.2026), dem Praxistipp Nr. 12 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz (ohne Datumsangabe im Dokument, abgerufen am 04.10.2026) und dem KfW-Merkblatt Nr. 067 (Stand 18.06.2026), geprüft am 04.10.2026. Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich ist die zum Antragszeitpunkt gültige Richtlinie. Diese Seite ist Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG), ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Kreditvermittlung für Ärzte: Was kostet die Erstberatung?
Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen Förderkredit und Finanzierung, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.
Darf ich die Patientenkartei einfach übernehmen?
Nicht ohne Weiteres. Patientenakten enthalten Gesundheitsdaten; für die Übergabe braucht es in der Regel die Einwilligung der Patienten. Die Regelung im Kaufvertrag gehört zum Anwalt.
Womit rechnet die Bank bei einer Heilpraktikerpraxis?
Mit den Einnahmen aus der Privatliquidation der letzten Jahre. Ein Kassenhonorar gibt es nicht.
Brauche ich als Käufer eine eigene Heilpraktikererlaubnis?
Ja. Nach § 1 Heilpraktikergesetz braucht die Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Sie geht mit dem Praxiskauf nicht über. Nach der Ersten Durchführungsverordnung prüft das Gesundheitsamt die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers.
Gibt es bei einer Heilpraktikerpraxis ein Nachbesetzungsverfahren?
Nein. Eine Heilpraktikerpraxis hat keine Kassenzulassung, also gibt es keinen Sitz, den ein Zulassungsausschuss vergibt. Sie handeln Kaufpreis und Übergabe direkt mit dem Abgeber aus. Der Kaufpreis bildet Einrichtung, Patientenstamm und Standort ab.
Welche Förderung gibt es für die Übernahme einer Heilpraktikerpraxis?
Der ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067) fördert unter anderem den Kauf eines Unternehmens. Er reicht bis zu 200.000 € je Vorhaben, davon bis zu 80.000 € für Betriebsmittel. Sie beantragen ihn über Ihre Hausbank, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen (KfW, abgerufen am 04.10.2026).
Wie lange muss ich Patientenakten aufbewahren?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine andere Frist gilt (§ 630f Abs. 3 BGB). Bei einer Praxisübergabe bewahrt in der Regel der bisherige Inhaber die Akten selbst auf. Übernimmt der Erwerber die Aufbewahrung, braucht er die Einwilligung der Patienten oder einen Verwahrungsvertrag nach dem Zwei-Schrank-Modell.
Zahle ich auf die Praxiseinrichtung Umsatzsteuer, die ich nicht zurückbekomme?
Heilbehandlungen von Heilpraktikern sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Für steuerfreie Umsätze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Die Umsatzsteuer auf Einkäufe kann dann Kosten sein. Ob das für Ihre Leistungen gilt, klärt Ihr Steuerberater.
Heilpraktikerpraxis übernehmen und finanzieren
Unverbindliche Erstberatung kostenlos. Wir prüfen Förderkredit und Finanzierung, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.
