Grundschuld — was sie sichert und wann sie gelöscht wird
Die Grundschuld ist die Sicherheit, die praktisch jede Baufinanzierung in Deutschland trägt. Sie steht im Grundbuch, sie sinkt nicht mit der Restschuld, und sie bleibt bestehen, bis jemand sie löschen lässt. Wer versteht, was sie tatsächlich sichert, trifft bei Abschluss und bei Ablösung die bessere Entscheidung.
Was sichert eine Grundschuld — und sinkt sie mit der Restschuld?
Die Grundschuld ist ein Recht am Grundstück, nicht am Darlehen. Sie gibt der Bank die Befugnis, aus dem Grundstück eine bestimmte Summe zu verlangen, und sie ist rechtlich vom Darlehensvertrag losgelöst. Daraus folgt der Punkt, der die meisten Eigentümer überrascht: Sie sinkt nicht mit der Tilgung. Wer 300.000 Euro aufgenommen und 250.000 Euro zurückgezahlt hat, hat weiterhin eine Grundschuld über 300.000 Euro im Grundbuch. Nur der valutierte Teil ist geringer. Verbunden werden Grundschuld und Darlehen über die Zweckerklärung — und deren Fassung entscheidet, ob nur das Immobiliendarlehen gesichert ist oder alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank. Nach der letzten Rate haben Sie die Wahl: löschen lassen, was Gebühren kostet, oder stehen lassen und den Rahmen später erneut nutzen. Wer in absehbarer Zeit erneut finanzieren will, fährt mit der stehengelassenen Grundschuld günstiger; wer einen Verkauf nicht ausschließt, löscht besser gleich, statt es unter Zeitdruck nachzuholen.
Grundschuld Bedeutung — ein Recht am Grundstück, nicht am Darlehen
Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht: Sie gibt dem Gläubiger die Befugnis, aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu verlangen. Entscheidend ist, was sie nicht ist — sie ist kein Teil des Darlehensvertrags. Das Darlehen ist die Schuld, die Grundschuld ist die Sicherheit dafür. Beide leben rechtlich getrennt voneinander.
Daraus folgt der Punkt, der die meisten Eigentümer überrascht: Die Grundschuld sinkt nicht, wenn Sie tilgen. Wer ein Darlehen über 300.000 Euro aufnimmt und davon 250.000 Euro zurückgezahlt hat, hat immer noch eine Grundschuld über 300.000 Euro im Grundbuch stehen. Nur die tatsächlich noch valutierte Summe ist geringer — und genau diese Unterscheidung trägt die Begriffe Valutierung und Zweckerklärung weiter unten auf dieser Seite.
Eine Grundschuld auf dem Haus ist deshalb kein Alarmzeichen und kein Hinweis auf offene Schulden in dieser Höhe. Sie ist ein Rahmen, kein Kontostand.
Grundschuld-Brief oder brieflose Grundschuld
Es gibt zwei Formen. Bei der Briefgrundschuld stellt das Grundbuchamt zusätzlich zur Eintragung eine Urkunde aus — den Grundschuld-Brief, meist zusammengeschrieben als Grundschuldbrief. Wer den Brief besitzt, kann das Recht übertragen, ohne dass jede Übertragung im Grundbuch nachvollzogen wird. Das war historisch praktisch und ist heute vor allem eines: eine Urkunde, die verwahrt werden muss und verloren gehen kann. Ein verlorener Brief wird nur über ein Aufgebotsverfahren ersetzt, und das dauert.
Bei der brieflosen Grundschuld — auch Buchgrundschuld genannt — entsteht das Recht allein durch die Eintragung im Grundbuch. Sie ist heute der Regelfall, weil sie günstiger und weniger fehleranfällig ist. Banken verlangen den Brief nur noch in Sonderfällen.
Wenn Sie die Wahl haben, ist die brieflose Form fast immer die richtige. Steht in Ihrem Bestandsgrundbuch eine Briefgrundschuld, lohnt vor jeder Umschuldung die Frage, wo der Brief liegt — die neue Bank wird ihn brauchen.
Zweckerklärung Grundschuld — was tatsächlich gesichert wird
Weil die Grundschuld von der Forderung losgelöst ist, braucht es ein zweites Dokument, das beides verbindet: die Zweckerklärung (auch Sicherungszweckerklärung). Sie regelt, welche Ansprüche der Bank durch die Grundschuld gesichert sind. Dieses Dokument ist die eigentliche Stellschraube — und es wird beim Unterschreiben regelmäßig überflogen.
Der Unterschied, auf den es ankommt: Eine enge Zweckerklärung sichert nur das konkret benannte Darlehen. Eine weite Zweckerklärung sichert alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen Sie — also gegebenenfalls auch einen späteren Ratenkredit, einen Kontokorrentrahmen oder eine Bürgschaft. Für die Bank ist die weite Fassung bequem. Für Sie bedeutet sie, dass Ihr Haus für Verbindlichkeiten haftet, an die Sie beim Immobilienkauf nicht gedacht haben.
Fragen Sie vor der Unterschrift, welche Fassung Ihnen vorgelegt wird, und lassen Sie sich den Umfang erklären. Bei einer reinen Immobilienfinanzierung gibt es selten einen Grund, mehr zu besichern als das Immobiliendarlehen.
Grundschuld eintragen — wer was in welcher Reihenfolge tut
Der Ablauf ist bei fast jeder Finanzierung gleich. Die Bank erstellt nach der Darlehenszusage eine Grundschuldbestellungsurkunde und schickt sie an den Notar. Sie unterschreiben beim Notar; darin enthalten ist üblicherweise die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Der Notar reicht die Urkunde beim Grundbuchamt ein, das Amt trägt die Grundschuld in Abteilung III ein und meldet den Vollzug zurück. Erst danach zahlt die Bank aus.
Die Reihenfolge ist der Grund, warum Termine platzen: Zwischen Notartermin und Eintragung liegt die Bearbeitungszeit des Grundbuchamts, und die ist regional sehr unterschiedlich. Wer einen festen Auszahlungstermin braucht, plant diese Zeit ein, statt sie zu hoffen. Wie der gesamte Ablauf einer Finanzierung getaktet ist, steht unter Ablauf der Baufinanzierung.
Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und damit nach der Höhe der eingetragenen Grundschuld — nicht nach dem Kaufpreis. Sie sind Teil der Kaufnebenkosten; was insgesamt zusammenkommt, zeigt der Nebenkostenrechner, die Einordnung steht unter Notarkosten beim Hauskauf.
Valutierung, Revalutierung und Neuvalutierung der Grundschuld
Valutierung bezeichnet den Teil der Grundschuld, der tatsächlich mit einer Forderung unterlegt ist. Eine Grundschuld über 300.000 Euro, hinter der noch 120.000 Euro Restschuld stehen, ist in Höhe von 120.000 Euro valutiert. Der Rest ist Rahmen ohne Inhalt.
Revalutierung heißt, diesen frei gewordenen Rahmen erneut zu nutzen — bei derselben Bank, ohne dass eine neue Grundschuld eingetragen werden muss. Wer später modernisiert, eine Photovoltaikanlage finanziert oder Kapital für ein zweites Objekt braucht, spart damit die Kosten der Neueintragung. Voraussetzung ist, dass die alte Grundschuld noch steht und die Zweckerklärung den neuen Zweck deckt.
Neuvalutierung wird umgangssprachlich für denselben Vorgang verwendet, meint aber genauer die erstmalige Belegung eines bislang unbelegten Rahmens. In beiden Fällen gilt derselbe praktische Rat: Eine stehengelassene Grundschuld ist ein Vermögenswert, kein Altlast. Wie sich daraus Kapital ohne Zweckbindung erschließen lässt, steht unter Kapitalbeschaffung ohne Zweckbindung.
- Valutierung Grundschuld — der Teil des eingetragenen Rahmens, der tatsächlich mit einer Forderung unterlegt ist.
- Revalutierung Grundschuld — die erneute Nutzung eines frei gewordenen Rahmens ohne Neueintragung.
- Neuvalutierung Grundschuld — die erstmalige Belegung eines bislang unbelegten Rahmens.
Grundschuld — Nachteile beim Löschen und beim Stehenlassen
Ist das Darlehen zurückgezahlt, stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus. Damit haben Sie die Wahl, und beide Wege haben Nachteile.
Löschen kostet zweimal Gebühren — für die Beglaubigung und für die Grundbuchänderung — und diese Kosten fallen erneut an, wenn Sie später wieder finanzieren. Das Grundbuch ist danach sauber, was beim Verkauf die Abwicklung vereinfacht.
Stehen lassen kostet zunächst nichts und erhält den Rahmen für eine spätere Revalutierung. Der Nachteil: Im Grundbuch steht weiterhin ein Recht zugunsten einer Bank, mit der Sie womöglich gar keine Geschäftsbeziehung mehr haben. Beim Verkauf muss es dann doch gelöscht werden, und zwar unter Zeitdruck. Wer nicht in absehbarer Zeit erneut finanzieren will und einen Verkauf nicht ausschließt, löscht besser gleich.
Ob die Löschungskosten steuerlich abziehbar sind, hängt an der Nutzung: Bei Vermietung kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht, bei Selbstnutzung in aller Regel nicht. Die verbindliche Beurteilung macht der Steuerberater — ich ordne nur ein, was das für die Finanzierungsentscheidung bedeutet.
Warum es die Grundschuld ist und nicht die Hypothek
Beide sind Grundpfandrechte, aber sie verhalten sich unterschiedlich. Die Hypothek ist akzessorisch: Sie hängt an einer bestimmten Forderung und sinkt mit ihr. Ist das Darlehen getilgt, ist die Hypothek erloschen. Die Grundschuld ist abstrakt: Sie besteht unabhängig von der Forderung weiter und wird über die Zweckerklärung mit ihr verknüpft.
Für die Praxis heißt das: Die Grundschuld ist flexibler, weil sie sich wiederverwenden und übertragen lässt, ohne dass ein neues Recht bestellt werden muss. Genau deshalb arbeiten deutsche Banken fast ausschließlich mit ihr. Was das im internationalen Vergleich bedeutet, insbesondere bei einer Finanzierung mit Fremdwährungseinkommen, steht unter Hypothek und Grundschuld bei Fremdwährungseinkommen.
Häufige Fragen zur Grundschuld
Was bedeutet Grundschuld in einem Satz?
Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek?
Brauche ich einen Grundschuldbrief?
Muss ich die Grundschuld nach der letzten Rate löschen lassen?
Sind die Kosten der Grundschuldlöschung steuerlich absetzbar?
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