Praxisübernahme · Bewertung

Praxisbewertung Arztpraxis: Wie lässt sich der Praxiswert berechnen?

Bei der Praxisbewertung einer Arztpraxis stehen zwei Fragen nebeneinander: Was ist die Einrichtung wert, und was zahlen Sie für den Patientenstamm? Ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren gibt es dafür nicht. Weit verbreitet sind die Hinweise der Bundesärztekammer und der KBV zur Bewertung von Arztpraxen (Stand 09.09.2008). Diese Seite zeigt, wie sich der Praxiswert danach berechnen lässt, was Zulassung und Nachbesetzung für den Preis bedeuten, wie eine Bank den Kaufpreis prüft und welche Fehler die Rechnung verfälschen. Das Rechenbeispiel ist eine Modellrechnung mit frei gewählten Zahlen, keine Marktpreise.

Praxiswert berechnen: Woraus besteht der Wert einer Arztpraxis?

Der Praxiswert besteht nach den Hinweisen der Bundesärztekammer und der KBV (Stand 09.09.2008) aus dem Substanzwert und dem ideellen Wert. Der Substanzwert erfasst Einrichtung, Geräte und Vorräte zu Marktwerten. Der ideelle Wert ergibt sich aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn mal dem Prognosemultiplikator, in der Regel zwei Jahre bei der Einzelpraxis und 2,5 Jahre bei der Berufsausübungsgemeinschaft. Die Hinweise sind nur Anhaltspunkte, ein Gutachten ersetzen sie nicht. Der Kassensitz selbst ist nicht veräußerlich.

Praxiswert Arztpraxis: Substanzwert und ideeller Praxiswert

Der Wert einer Arztpraxis setzt sich bei Fortführung aus zwei Teilen zusammen. Der Substanzwert ist der materielle Praxiswert aus Einrichtung und Geräten, der ideelle Praxiswert ist die Chance, die Praxis mit ihrem Patientenstamm erfolgreich weiterzuführen.

Was zählt zum Substanzwert? Nach den Hinweisen der Bundesärztekammer und der KBV geht die Bewertung vom Anlageverzeichnis aus. Dazu zählen die Praxiseinrichtung einschließlich der medizinisch-technischen Geräte, EDV, Büroausstattung, Vorräte wie der Sprechstundenbedarf und gegebenenfalls Ein- und Umbauten. Bewertet wird jedes Wirtschaftsgut zum Marktwert, technische Neuerungen, amtliche Auflagen und die Preisentwicklung fließen ein. Der Substanzwert ist damit nachprüfbar und über Alter und Zustand verhandelbar.

Was ist der ideelle Praxiswert, und was heißt Goodwill bei der Praxisübernahme? Der ideelle Wert, auch Goodwill oder immaterieller Praxiswert, beschreibt die Chance, eine eingeführte Praxis mit ihrem Patienten- oder Überweiserstamm wirtschaftlich erfolgreich fortzuführen. Er ist nach den Hinweisen personengebunden, weil er auf einer über Jahre gewachsenen Vertrauensbeziehung zwischen Inhaber und Patienten beruht. Deshalb unterscheidet er sich vom Firmenwert eines gewerblichen Unternehmens. Er verflüchtigt sich nach den Hinweisen in kurzer Zeit, wenn die Bindung an den bisherigen Inhaber endet.

Wie verbindlich sind die Hinweise? Gar nicht im rechtlichen Sinn. Die Bundesärztekammer und die KBV haben die frühere Richtlinie von 1987 überarbeitet und nennen die Neufassung bewusst „Hinweise“, um die fehlende Verbindlichkeit deutlich zu machen. Sie geben nach eigener Aussage nur Anhaltspunkte und sind nicht schematisch auf den Einzelfall anzuwenden. Gedacht sind sie als Hilfe für Käufer und Verkäufer, als Entscheidungshilfe für Ärztekammern, die einen Übernahmevertrag nach § 24 der Musterberufsordnung auf Angemessenheit prüfen, und für Zulassungsgremien bei der Feststellung des Verkehrswerts nach § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V. Eine neuere Fassung ist uns nicht bekannt.

Welche anderen Verfahren gibt es? Der Bundesgerichtshof hat im Zugewinnausgleich (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09) eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, bei der ein an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierter Unternehmerlohn abgezogen wird. Eine Bemessung allein nach dem Umsatz lehnt er ab. Das Urteil betrifft die Scheidung, nicht den Kaufpreis, zeigt aber die Richtung. In der Lehre wird zudem die Zeitrente beschrieben: Sie rechnet die Überschüsse nur für einen kurzen Zeitraum von wenigen Jahren und setzt dann den Substanzwert an, weil sich der alte Patientenstamm abbaut und der Erwerber seinen eigenen aufbaut. Welches Verfahren ein Gutachter wählt, sollte er im Gutachten offenlegen.

Praxiswert berechnen: Das Verfahren in sechs Schritten

Die Hinweise rechnen vom Umsatz zum Gewinn und ziehen ein Arztgehalt ab. Übrig bleibt der nachhaltig erzielbare Gewinn, der mit dem Prognosemultiplikator zum ideellen Wert wird.

  1. Übertragbaren Umsatz bestimmen. Das ist der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten drei Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalls, also vertragsärztliche und privatärztliche Honorare sowie sonstige Einnahmen. Nicht übertragbare Anteile werden herausgerechnet, etwa Gutachtertätigkeit, personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen, Belegarzt- oder betriebsärztliche Tätigkeit, Miet- und Zinserträge, Sonderfälle wie die Krankheit des Inhabers und vorhersehbare Änderungen der Abrechnung.
  2. Übertragbare Kosten bestimmen. Auch hier gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Kosten, die an nicht übertragbaren Umsätzen hängen, entfallen. Kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen und Finanzierungskosten sowie unangemessen hohe oder niedrige Gehälter werden korrigiert. Künftige Kosten kommen hinzu, etwa Miete für Räume im Eigentum des Abgebers.
  3. Übertragbaren Gewinn ermitteln. Umsatz minus Kosten ergibt den übertragbaren Gewinn. Es ist der Gewinn vor Steuern.
  4. Alternatives Arztgehalt abziehen. Eine Praxis erwirtschaftet ohne Arzt nichts, deshalb wird das Bruttogehalt einer fachärztlichen Tätigkeit abgesetzt. Als Ausgangswert für 2008 nennen die Hinweise 76.000 €, künftige tarifliche Anpassungen sind bei der Anwendung zu berücksichtigen. Je nach übertragbarem Umsatz wird nur ein Teil abgezogen (Staffel siehe unten).
  5. Nachhaltig erzielbaren Gewinn feststellen. Das ist der Gewinn abzüglich Arztgehalt. Er zeigt, was Sie als Unternehmer in eigener Praxis mehr verdienen können als als angestellter Arzt.
  6. Mit dem Prognosemultiplikator multiplizieren. Er gibt an, wie viele Jahre eine Patientenbindung an den bisherigen Inhaber zu erwarten ist. In der Regel sind es zwei Jahre bei der Einzelpraxis und 2,5 Jahre bei einer Berufsausübungsgemeinschaft. Das Ergebnis ist der ideelle Wert.

Die Staffel beim Arztgehalt. Bei einem übertragbaren Umsatz unter 40.000 € wird nichts abgezogen. Ab 40.000, 65.000, 90.000, 115.000, 140.000, 165.000, 190.000, 215.000 und 240.000 € sind es 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 und 100 Prozent des Arztgehalts. Kleinere Praxen werden dadurch entlastet, ab 240.000 € übertragbarem Umsatz gilt das volle Gehalt.

Berufsausübungsgemeinschaft. Bei mehreren Gesellschaftern wird der übertragbare Umsatz durch die Zahl der Gesellschafter geteilt, das Arztgehalt je Anteil nach der Staffel bestimmt und das Ergebnis wieder mit der Zahl der Gesellschafter multipliziert. Gesellschaftsvertragliche Regeln wie Vermögensanteile oder Gewinnverteilung bleiben unberücksichtigt. Der Multiplikator liegt höher, weil verbleibende Gesellschafter die Patientenbindung stützen.

Ideeller Praxiswert: Modellrechnung, Zu- und Abschläge

Die Modellrechnung zeigt den Rechenweg mit frei gewählten Zahlen. Sie ist keine Marktaussage und keine Zusage: Echte Werte hängen von den Zahlen der einzelnen Praxis ab.

Was die Modellrechnung zeigt. Der Gewinn über dem Arztgehalt trägt den ideellen Wert, nicht der Umsatz. Steigt das Arztgehalt in der Rechnung, sinkt der ideelle Wert deutlich. Bei gleichem Umsatz und gleichen Kosten verschiebt jede Annahme das Ergebnis. Deshalb sollten Sie die Annahmen des Verkäufers einzeln prüfen, nicht nur die Endzahl.

Zu- und Abschläge. Neben der Formel können weitere Faktoren wertsteigernd oder wertmindernd wirken. Die Bundesärztekammer geht davon aus, dass sich der ideelle Wert dadurch in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent ändert. Genannt werden unter anderem die Ortslage, die Praxisstruktur (etwa Überweisungs- oder Konsiliarpraxis), die Arztdichte, die Möglichkeit oder Pflicht, die Praxis in den bisherigen Räumen weiterzuführen, das Qualitätsmanagement, regionale Honorarverteilungsregeln, die Dauer der Berufsausübung des Abgebers, der Tätigkeitsumfang (etwa ein halber Versorgungsauftrag), angestellte Ärzte und Kooperationen.

Modellrechnung ideeller Praxiswert, Einzelpraxis (frei gewählte Zahlen, keine Marktpreise, keine Zusage)
RechenschrittModellwertAnmerkung
Übertragbarer Umsatz300.000 €Durchschnitt dreier Jahre, nach Abzug nicht übertragbarer Anteile
minus übertragbare Kosten180.000 €nach Korrektur kalkulatorischer und künftiger Kosten
Übertragbarer Gewinn120.000 €vor Steuern
minus alternatives Arztgehalt76.000 €Ausgangswert 2008 der Hinweise, bei 240.000 € Umsatz und mehr voll abzusetzen; ein Gutachter setzt einen aktuellen Betrag an
Nachhaltig erzielbarer Gewinn44.000 €Gewinn über dem Arztgehalt
mal Prognosemultiplikator 288.000 €ideeller Wert; mit Zu- oder Abschlägen von höchstens 20 Prozent rund 70.400 bis 105.600 €
plus Substanzwert (angenommen)60.000 €Marktwerte von Einrichtung und Geräten
Praxiswert (Modell)148.000 €bei Zu- oder Abschlägen von 20 Prozent auf den ideellen Wert rund 130.400 bis 165.600 €

Zulassung und Praxisbewertung: Was der Kassensitz im Kaufpreis bedeutet

Der Vertragsarztsitz ist nicht veräußerlich, verkauft wird die Praxis. In gesperrten Planungsbereichen hängt der Wert aber an einer Entscheidung, die der Zulassungsausschuss trifft.

Der Sitz ist nicht Teil des Kaufpreises. Die Hinweise halten fest, dass die öffentlich-rechtlich erteilte Zulassung nicht veräußerlich ist. Sie kann aber ein wertbeeinflussender Faktor sein. Ausdrücklich genannt wird die Zulassung als Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich bei Fortführung der Praxis. Sie zahlen also nicht für den Sitz, aber der Sitz kann den ideellen Wert beeinflussen.

Wie läuft die Nachbesetzung? In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkung entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet (§ 103 Abs. 3a SGB V). Er kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Dann zahlt die Kassenärztliche Vereinigung dem Abgeber eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts. Findet das Verfahren statt, schreibt die KV den Sitz aus und erstellt eine Liste der Bewerber (§ 103 Abs. 4 SGB V). Unter mehreren Bewerbern wählt der Ausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Der Abgeber kann seinen Wunschnachfolger also nicht sicher durchsetzen.

Verkehrswert als Obergrenze. Bei der Auswahl sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Arztes nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 SGB V). Der Verkehrswert ist damit der rechtliche Bezugspunkt für den Kaufpreis. Die Hinweise der Bundesärztekammer und der KBV nennen ausdrücklich auch die Feststellung des Verkehrswerts durch Zulassungsgremien als Verwendungszweck.

Was das für den Kaufvertrag heißt. Wer die Praxis kauft, aber im Verfahren nicht ausgewählt wird, hätte bezahlt und keine Zulassung. Besprechen Sie deshalb mit einem Rechtsanwalt, ob der Kaufvertrag eine Bedingung für den Fall der Nichtzulassung enthalten soll, und stimmen Sie die Finanzierungszusage darauf ab. Die Rechtsberatung gehört nicht zu unserer Leistung. Wie das Verfahren in einem gesperrten Bezirk abläuft, zeigt beispielhaft die Seite Praxisübernahme Leipzig.

Zulassung nach dem Zuschlag. In einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkung endet die Zulassung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen wird (§ 95 Abs. 7 SGB V). Die Übergabe der Praxis muss zu diesem Zeitpunkt vorbereitet sein.

Bewertung für die Bank: Kaufpreisprüfung, Gutachten und Fehlerquellen

Die Bank finanziert den Kaufpreis nur, wenn er sich plausibel herleiten lässt und die Praxis ihn aus ihren Erträgen tragen kann. Der ideelle Wert gilt dabei nicht als Sicherheit.

Was die Bank prüft. Für die Bank sind Substanzwert und ideeller Wert zwei verschiedene Dinge, weil nur die Substanz im Verwertungsfall einen Marktpreis hat. Den ideellen Wert finanziert sie gegen Ihre Bonität und die Ertragskraft der Praxis. Ein überhöhter ideeller Wert kann deshalb zur Forderung nach mehr Eigenkapital oder zur Ablehnung führen. Die apoBank empfiehlt in einer Veröffentlichung vom 31.07.2024, den ermittelten Wert mit tatsächlich gezahlten Preisen vergleichbarer Praxen abzugleichen. Die Unterlagen, die Sie dafür brauchen, stehen unter Unterlagen für die Praxisfinanzierung.

Brauche ich ein Gutachten? Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Sinnvoll ist es bei hohen Kaufpreisen, unterschiedlichen Preisvorstellungen oder wenn die Bank eine unabhängige Herleitung wünscht. Die KV Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ein Gutachten erforderlich werden kann, wenn Bewerbern unterschiedliche Bedingungen angeboten werden. Als Gutachter kommen unter anderem von der IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht, die Sie im Sachverständigenverzeichnis der IHK finden. Die Kosten legen Sie vorher schriftlich fest.

Fehlerquellen bei der Praxisbewertung. Typische Schwachstellen lassen sich aus dem Verfahren der Hinweise ableiten: der Umsatz wird statt des Gewinns bewertet, nicht übertragbare Umsätze wie Gutachten oder Belegarzttätigkeit bleiben drin, das Arztgehalt wird zu niedrig oder mit dem Stand von 2008 angesetzt, kalkulatorische Kosten und die Miete für Räume im Eigentum des Abgebers fehlen, Zu- und Abschläge übersteigen den üblichen Rahmen von 20 Prozent, und die Zulassungslage im Planungsbereich bleibt unbeachtet. Auch wer nur einen Mittelwert anderer Praxen anlegt, rechnet an der eigenen Praxis vorbei.

Arztpraxis kaufen Kosten: Was kommt zum Praxiswert hinzu? Der Kaufpreis ist selten der einzige Posten. Nach der apoBank lag bei der zahnärztlichen Einzelpraxis-Übernahme 2024 der Kaufpreis im Mittel bei 226.000 €, davon 153.000 € ideeller und 73.000 € materieller Wert, die Gesamtinvestition bei 450.000 €. Hausärzte gaben bei der Einzelpraxis-Übernahme 2023/2024 im Schnitt knapp 200.000 € insgesamt aus, 61 Prozent zahlten höchstens 100.000 € Übernahmepreis. Das sind Durchschnittswerte begleiteter Finanzierungen einer einzelnen Bank, keine Zusagen. Mehr dazu unter Arztpraxis kaufen: Kosten nach Fachrichtung. Ob die Struktur aus KfW-Förderdarlehen, Bankdarlehen und Betriebsmittellinie die Praxisübernahme Kosten trägt, steht unter Finanzierung der Praxisübernahme. Förderdarlehen sind vor dem Kaufvertrag über die Hausbank zu beantragen.

Stand und Quelle. Angaben nach den Hinweisen der Bundesärztekammer und der KBV zur Bewertung von Arztpraxen (Stand 09.09.2008, Deutsches Ärzteblatt Heft 51-52 vom 22.12.2008), § 103 und § 95 SGB V (gesetze-im-internet.de), dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2011 (XII ZR 40/09), einer Lehrunterlage der Universität Ulm zur Bewertung von Arztpraxen (2014), den Informationen der KV Baden-Württemberg zur Praxisnachfolge, der apoBank-Veröffentlichung vom 31.07.2024, den apoBank-Pressemitteilungen vom 28.10.2024, 23.10.2025 und 20.11.2025 sowie dem IDZ-Online-Journal 03/2025, geprüft am 04.10.2026. Die Modellrechnung nutzt frei gewählte Zahlen. Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG), ohne Gewähr. Maßgeblich ist die zum Antragszeitpunkt gültige Richtlinie. Es gibt keine verbindliche Zusage.

Häufige Fragen

Praxisbewertung Arztpraxis: Brauche ich dafür ein Gutachten?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Die Hinweise der Bundesärztekammer und der KBV sind nur Anhaltspunkte und ersetzen kein Gutachten im Einzelfall. Bei hohen Preisen, Streit über den Wert oder auf Wunsch der Bank ist ein Gutachten sinnvoll, etwa von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Vereinbaren Sie die Kosten vorher schriftlich.

Praxiswert berechnen: Welche Formel gilt?

Nach den Hinweisen der Bundesärztekammer und der KBV (Stand 09.09.2008) rechnen Sie übertragbaren Umsatz minus übertragbare Kosten, ziehen davon das alternative Arztgehalt ab und multiplizieren den nachhaltig erzielbaren Gewinn mit dem Prognosemultiplikator. Dazu kommt der Substanzwert. Es ist ein Anhaltspunkt, keine verbindliche Vorschrift.

Goodwill Praxisübernahme: Was ist der ideelle Praxiswert?

Der ideelle Praxiswert, auch Goodwill genannt, ist die Chance, eine eingeführte Praxis mit ihrem Patienten- oder Überweiserstamm erfolgreich fortzuführen. Er ist personengebunden und verflüchtigt sich nach den Hinweisen in kurzer Zeit, wenn der bisherige Inhaber ausscheidet. Berechnet wird er aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn und dem Prognosemultiplikator.

Praxiswert Arztpraxis: Gilt die Faustformel vom Jahresumsatz?

Nein. Die Hinweise der Bundesärztekammer und der KBV haben den reinen Umsatzbezug aufgegeben. Auch der Bundesgerichtshof hält eine Bemessung allein nach dem Umsatz für nicht zulässig (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, zum Zugewinnausgleich). Entscheidend sind Kosten und der Gewinn über dem Arztgehalt.

Arztpraxis kaufen Kosten: Was kommt zum Praxiswert hinzu?

Umbau, Geräte, Betriebsmittel und Anlaufliquidität. Bei der zahnärztlichen Einzelpraxis-Übernahme lag 2024 der Kaufpreis im Mittel bei 226.000 € und die Gesamtinvestition bei 450.000 €. Hausärzte gaben 2023/2024 im Schnitt knapp 200.000 € insgesamt aus. Es sind Durchschnittswerte einer Bank, keine Zusagen.

Praxisübernahme Kosten: Zahle ich den Kassensitz extra?

Nein, der Sitz ist nach den Hinweisen nicht veräußerlich. Er kann aber den ideellen Wert beeinflussen, vor allem in gesperrten Planungsbereichen. Dort entscheidet der Zulassungsausschuss über die Nachbesetzung, und der Kaufpreis wird nur bis zum Verkehrswert berücksichtigt (§ 103 Abs. 4 SGB V).

Wie prüft die Bank den Kaufpreis einer Praxis?

Sie trennt Substanzwert und ideellen Wert, denn nur die Substanz hat im Verwertungsfall einen Marktpreis. Den ideellen Wert beurteilt sie nach Ihrer Bonität und der Ertragskraft der Praxis. Ein überhöhter Wert kann zu mehr Eigenkapital oder zur Ablehnung führen. Eine zusätzliche Sicherheit ist der Goodwill nicht.

Gibt es eine neuere Fassung der Bewertungshinweise?

Uns ist keine neuere Fassung der Hinweise der Bundesärztekammer und der KBV bekannt. Die veröffentlichte Fassung trägt den Stand 09.09.2008 und ist im Deutschen Ärzteblatt, Heft 51-52 vom 22.12.2008, abgedruckt. Fragen Sie im Zweifel Ihre Ärztekammer, ob inzwischen eine neue Fassung vorliegt.

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