KV-Förderung · Baden-Württemberg

KV Baden-Württemberg: Wie viel ZuZ-Förderung gibt es bei der Niederlassung?

In Baden-Württemberg bekommen zwei Ärzte, die gemeinsam gründen, in Summe mehr ZuZ-Förderung als ein Arzt, der allein gründet. Die Wahl der Kooperationsform ist damit auch eine Finanzierungsentscheidung, und sie fällt, bevor die Bank überhaupt gefragt wird. Hinzu kommt der Zeitpunkt. Der Antrag muss vor dem Tätigkeitsbeginn gestellt werden, der nächste Stichtag der KVBW ist der 06.11.2026.

Niederlassungsförderung Baden-Württemberg: Welche Höchstbeträge gibt es in Fördergebieten?

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg zahlt in Fördergebieten bis zu 60.000 € je Einzelpraxis, für eine Berufsausübungsgemeinschaft mit zwei neuen Ärzten bis zu 80.000 €. Die Förderung gilt nur in ausgewiesenen Fördergebieten, in denen mindestens eine drohende Unterversorgung ermittelt wurde. Die Förderhöhe folgt der Struktur der Praxis, nicht dem Investitionsvolumen. Die Richtlinie gilt in einer Neufassung seit dem 01.07.2026. Beantragt wird vor dem Tätigkeitsbeginn, die Bindung im Fördergebiet beträgt drei Jahre.

Gestaffelt nach Praxisgröße, nicht nach Kaufpreis

Die ZuZ-Förderung der KV Baden-Württemberg beträgt in Fördergebieten bis 60.000 € je Einzelpraxis und bis 80.000 € für eine BAG mit zwei neuen Ärzten. Außerhalb der Fördergebiete gibt es die Praxisförderung nicht.

Was fördert die KV Baden-Württemberg bei der Niederlassung? KV Baden-Württemberg: ZuZ-Förderung in Fördergebieten bis 60.000 € je Einzelpraxis, bis 80.000 € für eine BAG mit zwei neuen Ärzten. Förderung von Bund und Ländern. Siehe auch Bedarfsplanung für Ärzte und Niederlassungssperre und Nachbesetzungsverfahren und Zulassungsausschuss. Praxisübernahme vor Ort: Praxisübernahme Stuttgart.

Die Praxisförderung gilt nur in ausgewiesenen Fördergebieten: Außerhalb der Fördergebiete gibt es die Praxisförderung nicht. Sie setzt voraus, dass der Planungsbereich als Fördergebiet ausgewiesen ist und dass für Ihre Arztgruppe mindestens eine drohende Unterversorgung ermittelt wurde. Landesweit, also in ganz Baden-Württemberg, greifen andere ZuZ-Bausteine: die Famulatur-Förderung (400 € je Monat), die Förderung im Praktischen Jahr, die Hospitation (750 € für die Praxis und 750 € für den Hospitanten je Monat, bis zu drei Monate) und die Förderung innovativer Maßnahmen.

Die Beträge der Neufassung der ZuZ-Richtlinie, die seit dem 01.07.2026 gilt, finden Sie in der folgenden Übersicht. Sie gelten für Ärzte, Psychotherapeuten erhalten nach der Richtlinie jeweils eigene, niedrigere Sätze. Zusätzlich gibt es in Fördergebieten mit rechnerischer Unterversorgung weitere Bausteine, darunter die Förderung von Zweigpraxen, Mentoring und die Weiterbildung der Nichtärztlichen Praxisassistenz.

Die Förderhöhe richtet sich also nach der Praxisform und nicht nach dem, was Sie investieren. Wer eine günstige Praxis übernimmt, erhält in der Einzelpraxis denselben Höchstbetrag wie jemand, der deutlich mehr investiert. Für Ihre Kalkulation heißt das, dass der Zuschuss bei großen Investitionen einen kleineren Anteil deckt als bei kleinen.

ZuZ-Förderung in Fördergebieten: Höchstbeträge nach Praxisform (Richtlinie ab 01.07.2026)
PraxisformArztPsychotherapeut
Einzelpraxis, Neugründung oder Übernahmebis 60.000 €bis 30.000 €
BAG oder MVZ mit zwei neuen Ärztenbis 80.000 €eigene, niedrigere Sätze
Je weiterer neuer Arzt in der BAG oder im MVZbis 40.000 €eigene, niedrigere Sätze
Zweigpraxis ab 25 Sprechstunden je Wochebis 40.000 €bis 20.000 €
Zweigpraxis ab 12,5 Sprechstunden je Wochebis 20.000 €bis 10.000 €

Eine Fusion zählt nicht wie eine Neugründung

Die KVBW unterscheidet ausdrücklich zwischen Fusion und Neugründung.

Für bestehende Ärzte, die sich zusammenschließen, gelten eigene, niedrigere Sätze als für neu hinzukommende. Die Kombination aus neuem und bestehendem Arzt ist wiederum anders bewertet. Wer eine Kooperation plant, sollte die Konstellation vorher exakt durchgehen, denn die Bezeichnung des Vorgangs entscheidet über die Förderhöhe.

Die Richtlinie nennt für zwei bestehende Ärzte, die sich zusammenschließen, bis zu 40.000 €. Für einen neuen und einen bestehenden Arzt sind es bis zu 60.000 €, für jeden weiteren bestehenden Arzt bis zu 20.000 €. Zum Vergleich bringen zwei neue Ärzte in der BAG bis zu 80.000 € ein. Förderfähig ist außerdem nur, wer bisher nicht aufgrund einer eigenen Zulassung in einem Fördergebiet tätig war. Wer schon im Fördergebiet zugelassen ist, klärt vor dem Antrag mit dem ZuZ-Team, ob er förderfähig ist.

Für die Anstellung von Ärzten gibt es eine eigene Förderung. Sie beträgt bis zu 1.500 € je Monat bei mehr als 30 Wochenstunden, gestaffelt bei kürzerer Arbeitszeit (1.125 €, 750 €, 375 €), und läuft bis zu zwei Jahre. Ärzte in Weiterbildung, Vertreter und Sicherstellungsassistenten sind dabei nicht förderfähig. Wer mit angestellten Ärzten plant, sollte die Förderung für die Anstellung und die für die Praxisform getrennt rechnen.

Fusion und gemischte Konstellationen: Höchstbeträge je Konstellation
KonstellationHöchstbetrag
Zwei bestehende Ärzte schließen sich zusammenbis 40.000 €
Ein neuer und ein bestehender Arztbis 60.000 €
Jeder weitere bestehende Arztbis 20.000 €
Zwei neue Ärzte in BAG oder MVZbis 80.000 €

Kredit für Ärzte: Wer finanziert die Lücke bis zur Auszahlung?

Perini Finance & Property — Praxisdarlehen und Baufinanzierung nach § 34i und § 34c GewO, über 650 Banken im Vergleich. Wir kennen die Banken, deren Kreditrichtlinie die Vorfinanzierung eines KV-Zuschusses und die KfW-Programme als Regelfall behandelt. Olga Nikushkina prüft im kostenlosen Fördercheck, was die KV Baden-Württemberg in Ihrem Planungsbereich tatsächlich ausgeschrieben hat, ordnet den Zuschuss richtig in die Struktur ein und stellt die Förderanträge über die Hausbank vor Vorhabensbeginn. Förderung von Bund und Ländern.

Lohnt sich bei der KV Baden-Württemberg die gemeinsame Praxisgründung? Förderrechtlich ja, soweit es um die Gesamtsumme geht: Zwei Ärzte, die gemeinsam gründen, erhalten von der KV Baden-Württemberg in Summe mehr als ein Arzt, der allein gründet. Je Kopf liegt der Betrag in der BAG mit zwei neuen Ärzten bei 40.000 € und damit unter den 60.000 € der Einzelpraxis. Die Förderlogik belohnt also die Kooperation als Struktur, nicht jeden einzelnen Beteiligten.

Das ist kein Detail am Rande, sondern ein Betrag, der die Anfangsfinanzierung spürbar verändert und deshalb in die Entscheidung über die Rechtsform gehört, nicht erst in den Förderantrag danach. Zu klären ist jeweils, welche Kooperationsform die KV anerkennt und welche Bindungsfristen daran hängen.

Für die Auszahlung gilt in Baden-Württemberg ein klares Verfahren: Der Zuschuss kommt als Erstattung nach eingereichten Rechnungen. Nach der schriftlichen Förderzusage haben Sie zwölf Monate Zeit, die Originalrechnungen zu Anschaffungs- und Instandsetzungskosten einzureichen. Danach erlässt die KVBW den Bescheid und zahlt den Betrag einmalig auf das Vertragsarztkonto aus. Wer die Praxis ausstattet, geht also in Vorleistung, und diese Phase überbrückt die Bankfinanzierung, nicht die Kassenärztliche Vereinigung.

Klären Sie deshalb früh, ob eine Kooperation für Ihr Vorhaben tatsächlich in Frage kommt, förderrechtlich und praktisch. Planen Sie die Vorfinanzierung des gesamten Investitionsbetrags ein und halten Sie zusätzlich einen Liquiditätspuffer vor, weil zwischen Rechnung, Einreichung und Bescheid Zeit vergeht.

Das Förderprogramm „Ziel und Zukunft“ (ZuZ) der KVBW begleitet die gesamte Laufbahn, von Famulatur, Praktischem Jahr und Weiterbildung bis zur Hospitation, und fördert in ausgewiesenen Fördergebieten den Praxisstart. In drohend unterversorgten Gebieten nennt die KVBW für die Neugründung oder Übernahme einer Einzelpraxis bis zu 60.000 € für Vertragsärzte und bis zu 30.000 € für Psychotherapeuten.

Gründen zwei neue Ärzte gemeinsam eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ, sind es bis zu 80.000 €, je weiterem neuen Arzt bis zu 40.000 €. Für Zweigpraxen in unterversorgten Gebieten sind die Sätze an den Sprechstundenumfang gekoppelt. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Mittel sind jährlich begrenzt, und bei Ausschöpfung wird nicht mehr gefördert.

Modellrechnung, keine Zusage: Zwei Ärztinnen, die je eine Einzelpraxis übernehmen, kämen auf bis zu 2 × 60.000 € = 120.000 €. Gründen sie zusammen eine BAG, sind es bis zu 80.000 €, also 40.000 € je Kopf. Dafür teilen sie sich Räume, Geräte und Personal, und der Kapitalbedarf je Kopf sinkt. Ob sich das rechnet, zeigt erst die Gegenüberstellung von Zuschuss und eingespartem Kapitalbedarf.

Einzelpraxis oder BAG — die Entscheidung fällt vor der Bank

Die Kooperationsform bestimmt in Baden-Württemberg drei Dinge gleichzeitig: die Förderhöhe, die Höhe des pro Kopf zu finanzierenden Kapitalbedarfs und die Haftungsstruktur. Und sie lässt sich, wenn die Zulassung erst einmal erteilt und die Praxis gekauft ist, oft nur mit erheblichem Aufwand ändern.

Zwei Kolleginnen, die je eine Einzelpraxis übernehmen, gehen zweimal in die Einzelförderung. Dieselben zwei, die eine BAG gründen, liegen bei der Kooperationsförderung und teilen sich Geräte, Räume, Personal und Anmeldung. Der Unterschied schlägt zweimal durch: im Zuschuss und im Kapitalbedarf. Genau deshalb gehört die Frage „allein oder gemeinsam?“ nicht ans Ende der Planung, sondern an den Anfang.

Die Förderung bindet. Bei Einzelpraxis und Kooperation müssen Sie drei Jahre im Fördergebiet tätig bleiben, bei einer Zweigpraxis fünf Jahre. Endet die Tätigkeit früher, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Jeder Förderberechtigte kann nur einen Antrag stellen. Planen Sie deshalb Elternzeit, Reduktion des Versorgungsauftrags oder einen Standortwechsel vor dem Antrag mit ein.

Was hier nicht steht: welche Form für Sie die richtige ist. Das hängt an Fachgruppe, Standort, Partnerwahl, Haftung, Steuer und Ausstiegsszenario. Die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Seite gehört zum Anwalt und zum Steuerberater (§ 1 StBerG, RDG). Was wir beitragen, ist die Finanzierungsseite: was jede Variante an Kapitaldienst bedeutet, welche Bank welche Struktur mitgeht und wo die Förderung die Rechnung kippt.

Die Zulassungsausschüsse der KVBW sind paritätisch mit Ärzten und Krankenkassen besetzt und bestehen je Zulassungsbezirk, also in den vier Regierungsbezirken Freiburg, Karlsruhe, Reutlingen und Stuttgart. Sie entscheiden über Zulassung, MVZ, BAG, Anstellung, Nachbesetzung und Sitzverlegung. Ihr Förderantrag ersetzt diese Genehmigung nicht, er läuft daneben. Wer eine Kooperation gründet, braucht für die Gründung die Genehmigung des Zulassungsausschusses und für den Zuschuss den Bescheid der KVBW. Beides ist zeitlich zu koordinieren.

KV-Praxisübernahme in Baden-Württemberg: Die Richtlinie gilt seit 01.07.2026 in neuer Fassung

Die KVBW hat die ZuZ-Richtlinie neu gefasst. Die Vertreterversammlung hat die Neufassung am 18.03.2026 beschlossen, sie gilt seit dem 01.07.2026 und ersetzt die Fassung vom 25.09.2024. Bereits erteilte Zusicherungen gelten nach der Richtlinie fort. Ein neues Ablaufdatum der Fassung nennt die Richtlinie nicht.

Auch eine neue Fassung bleibt ein Beschluss der Vertreterversammlung, kein Dauergesetz. Beträge und Voraussetzungen können sich bei der nächsten Änderung wieder verschieben. Vor jeder Entscheidung, die Geld kostet, gehört der aktuelle Stand direkt beim ZuZ-Team der KVBW erfragt und nicht aus einem Ratgeber übernommen. Auch nicht aus diesem.

Der Antragsweg ist streng. Der Antrag muss vor der Umsetzung des Vorhabens und vor dem Tätigkeitsbeginn eingehen, eine rückwirkende Förderung gibt es nicht. Die KVBW empfiehlt, ihn etwa zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Der Stichtag liegt frühestens sechs Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Antrags per E-Mail oder Post beim ZuZ-Team. Der nächste Stichtag ist laut KVBW-Seite (Stand 29.09.2026) der 06.11.2026. Die Bearbeitung dauert etwa zwei bis vier Wochen nach dem Stichtag. Nach der schriftlichen Zusage haben Sie zwölf Monate zur Umsetzung.

Ob Ihr Planungsbereich überhaupt Fördergebiet ist, zeigt die KVBW auf einer eigenen Förderlandkarte und in Tabellen mit den freien Förderplätzen. Hausärzte werden in 19 Planungsbereichen gefördert, zum Beispiel in Göppingen mit 17 und in Pforzheim mit 12 Plätzen (Stand der KVBW-Seite 29.09.2026). Dazu kommen Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten und Rheumatologen in Ostwürttemberg. In einigen Gebieten mit rechnerischer Unterversorgung ist die Zahl der Plätze unbegrenzt. Die Plätze ändern sich laufend.

Wer einen Sitz übernimmt, kann zusätzlich die Ausschreibung beachten. In gesperrten Planungsbereichen schreibt die KVBW Sitze nach § 103 Abs. 4 SGB V auf Antrag aus, mit Bewerbungsfristen. Die Ausschreibung ist ein eigenes Verfahren neben der ZuZ-Förderung. Die KVBW führt dazu eine Liste der ausgeschriebenen Praxissitze und eine FAQ zur Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen.

Für die Wohnimmobilie, die viele parallel planen, ist die L-Bank der Ansprechpartner, ein völlig getrennter Antragsweg mit eigener Logik. Wie Sie die Kosten der Gründung insgesamt planen, steht auf der Seite zur Praxisgründung. Ansprechstelle bei der KVBW ist das Team „Ziel und Zukunft“ in der Bezirksdirektion Freiburg.

Stand und Quelle. Angaben nach den öffentlich zugänglichen Informationen der KV Baden-Württemberg (kvbawue.de, Seite „ZuZ-Förderung Praxis“ mit der Aktualisierung vom 29.09.2026, ZuZ-Richtlinie, Beschluss der Vertreterversammlung vom 18.03.2026, gültig ab 01.07.2026, Seiten „Zulassungsausschuss“ und „Ausgeschriebene Praxissitze“), geprüft am 04.10.2026. Beträge, Stichtage und Fördergebiete ändern sich; maßgeblich ist ausschließlich die zum Antragszeitpunkt gültige Richtlinie, der Stand ist beim ZuZ-Team der KVBW zu erfragen. Diese Seite ist Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG) — ohne Gewähr.

Häufige Fragen

Finanzvermittlung in Kooperation: Wie hängt die Wahl der Kooperationsform mit der Finanzierung zusammen?

Die Kooperationsform bestimmt in Baden-Württemberg die Förderhöhe, den pro Kopf zu finanzierenden Kapitalbedarf und die Haftungsstruktur. Sie lässt sich nach Zulassung und Praxiskauf oft nur mit erheblichem Aufwand ändern. Deshalb fällt die Entscheidung, bevor die Bank gefragt wird.

Praxisgründung in Baden-Württemberg: Gibt es mehr Förderung, wenn zwei Ärzte gemeinsam gründen?

Ja, in Summe. Zwei Ärzte, die gemeinsam gründen, erhalten von der KV Baden-Württemberg mehr als ein Arzt allein. In Fördergebieten sind es bis zu 80.000 € für eine Berufsausübungsgemeinschaft mit zwei neuen Ärzten gegenüber bis zu 60.000 € für eine Einzelpraxis. Je Kopf sind das 40.000 €. Die Förderung gilt nur in ausgewiesenen Fördergebieten.

Gilt für Psychotherapeuten dasselbe?

Die Systematik ja, die Beträge nicht. Die KVBW weist für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchgehend eigene, niedrigere Sätze aus, etwa bis zu 30.000 € bei der Einzelpraxis. Das ist bei der Planung einer gemischten Kooperation relevant, weil sich die Fördersumme dann aus unterschiedlichen Bausteinen zusammensetzt.

Wie sicher ist die Förderung, wenn ich die Bank frage?

Bis zum Bescheid ist sie eine Erwartung. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Mittel sind jährlich begrenzt, und bei Ausschöpfung wird nicht mehr gefördert. Für die Bank zählt der Kapitaldienst aus dem Praxisergebnis, der Zuschuss verbessert die Struktur, trägt sie aber nicht. Eine Finanzierung, die ohne Förderung nicht darstellbar ist, ist keine Finanzierung, sondern eine Wette.

Wann ist der nächste Stichtag für den ZuZ-Antrag?

Laut KVBW-Seite (Stand 29.09.2026) ist der nächste Stichtag der 06.11.2026. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Antrags beim ZuZ-Team. Der Stichtag liegt frühestens sechs Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn, die Bearbeitung dauert etwa zwei bis vier Wochen. Fragen Sie vor Ihrer Planung nach dem jeweils aktuellen Stichtag.

Muss ich den ZuZ-Antrag vor der Zulassung oder vor Tätigkeitsbeginn stellen?

Vor dem Tätigkeitsbeginn und vor der Umsetzung des Vorhabens, eine rückwirkende Förderung gibt es nicht. Die KVBW empfiehlt, den Antrag etwa zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie bisher nicht aufgrund einer eigenen Zulassung in einem Fördergebiet tätig waren.

Wie lange muss ich nach der ZuZ-Förderung im Fördergebiet bleiben?

Bei Einzelpraxis und Kooperation drei Jahre, bei einer Zweigpraxis fünf Jahre. Endet die Tätigkeit früher, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Nur ein Antrag je Förderberechtigtem ist möglich.

Wird die ZuZ-Förderung ausgezahlt, bevor ich Rechnungen bezahle?

Nein. Nach der schriftlichen Förderzusage haben Sie zwölf Monate Zeit, Originalrechnungen zu Anschaffungs- und Instandsetzungskosten einzureichen. Dann folgen der Bescheid und die Einmalzahlung auf das Vertragsarztkonto. Die Zwischenfinanzierung leistet die Bank.

Die Struktur entscheidet über die Summe

Bevor Sie sich für Einzelpraxis oder Kooperation entscheiden, rechnen wir beide Varianten durch — Kapitalbedarf, Kapitaldienst, Förderwirkung. Danach ist die Entscheidung eine Rechnung, keine Ahnung.

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