Was ist das Wandlungsrecht nach § 503 BGB — und wann gilt es?
§ 503 BGB gibt Verbrauchern bei einem Immobiliardarlehen, das auf eine fremde Währung lautet, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Umwandlung in ihre Landeswährung zu verlangen. Der Begriff wird häufig auf Fälle bezogen, in denen er gar nicht greift — deshalb hier nur, was im Gesetz steht.
Was bedeutet „Wandlungsrecht bei Fremdwährungsdarlehen (§ 503 BGB)“?
§ 503 BGB gibt Verbrauchern bei einem Immobiliardarlehen, das auf eine fremde Währung lautet, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Umwandlung in ihre Landeswährung zu verlangen. Der Begriff wird häufig auf Fälle bezogen, in denen er gar nicht greift — deshalb hier nur, was im Gesetz steht. Was im Gesetz steht. Der Wortlaut von § 503 Absatz 1 Satz 1 BGB: „Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen.“ Anknüpfungspunkt ist damit die Währung, auf die der Darlehensvertrag lautet, gemessen an der Landeswährung des Wohnsitzstaats bei Vertragsschluss.
Was im Gesetz steht
Der Wortlaut von § 503 Absatz 1 Satz 1 BGB: „Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen.“ Anknüpfungspunkt ist damit die Währung, auf die der Darlehensvertrag lautet, gemessen an der Landeswährung des Wohnsitzstaats bei Vertragsschluss.
Wann das Recht ausgelöst wird
Das Umwandlungsverlangen setzt nach § 503 Absatz 1 BGB voraus, dass der Restbetrag des Darlehens oder die Höhe der regelmäßigen Zahlungen infolge der Wechselkursentwicklung um mehr als 20 Prozent über den Werten liegt, die sich bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergäben. Der Vertrag kann als Landeswährung des Darlehensnehmers stattdessen die Währung bestimmen, in der er zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezogen oder Vermögenswerte gehalten hat. Die Umstellung erfolgt nach § 503 Absatz 2 BGB grundsätzlich zum Marktwechselkurs des Tages, an dem die Umstellung beantragt wird, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Worauf sich die Vorschrift nicht bezieht
Die Vorschrift betrifft die Währung des Darlehens, nicht die Währung des Einkommens. Ein Darlehen, das in Euro ausgezahlt, in Euro geschuldet und in Euro getilgt wird, ist kein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung — auch dann nicht, wenn der Darlehensnehmer sein Gehalt in Franken, Dollar oder Pfund bezieht und die Bank dieses Einkommen für die Haushaltsrechnung umrechnet. Ob eine Bank ein Einkommen in fremder Währung überhaupt annimmt und mit welchem Abschlag sie es anrechnet, ist eine Frage ihrer Kreditrichtlinie und keine Frage des § 503 BGB.
Herkunft der Regelung
§ 503 BGB setzt Artikel 23 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) um und gilt für Verträge, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden. Hintergrund der europäischen Regelung waren Fremdwährungsdarlehen, die vor allem in mittel- und osteuropäischen Staaten in großer Zahl an Verbraucher vergeben und durch Kursverschiebungen erheblich teurer wurden.
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