183-Tage-Regel
Die 183-Tage-Regel ist eine in vielen Doppelbesteuerungsabkommen verbreitete Schwelle für die steuerliche Ansässigkeit beim Arbeitseinkommen — sie wird häufig missverstanden und pauschal auf die gesamte Steuerpflicht übertragen, was in dieser Allgemeinheit nicht korrekt ist.
Wofür die Regel tatsächlich gedacht ist
Die 183-Tage-Regel betrifft primär die Besteuerung von unselbstständiger Arbeit bei kurzfristigen Auslandseinsätzen: Wer sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr (oder Zwölfmonatszeitraum, je nach Abkommen) in einem anderen Staat aufhält und weitere Bedingungen erfüllt (Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig, Vergütung nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen), wird dort in der Regel nicht für dieses Arbeitseinkommen steuerlich ansässig.
Warum sie für die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht nicht die entscheidende Größe ist
Für die Frage, ob jemand in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, zählen in erster Linie Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (§8, §9 AO) — nicht eine reine Tageszählung nach dem Muster der 183-Tage-Regel. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann bereits bei deutlich weniger als 183 Tagen begründet sein, wenn die Umstände auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen hindeuten; umgekehrt schützt ein Aufenthalt unter 183 Tagen allein nicht automatisch vor der unbeschränkten Steuerpflicht.
Warum die Regel trotzdem oft im Gespräch ist
Weil die 183-Tage-Regel bei Gehaltseinkünften international bekannt und häufig zitiert wird, wird sie in der Praxis oft fälschlich auch auf Mieteinkünfte oder die allgemeine Steuerpflicht übertragen. Bei Immobilieneinkünften greift dagegen in erster Linie das Belegenheitsprinzip (siehe Doppelbesteuerungsabkommen), unabhängig von der Aufenthaltsdauer des Eigentümers — ein wichtiger Unterschied, den Interessierte kennen sollten, bevor sie eigene Schlüsse aus der 183-Tage-Regel ziehen.
Verwandte Begriffe im Glossar
Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht
Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in der Regel nur beschränkt steuerpflichtig und versteuert hier nur bestimmte inländische Einkünfte (§ 49 EStG) – dazu gehören Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien. Die genaue Würdigung ist Sache des Steuerberaters.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland legt fest, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, und verhindert so eine doppelte Besteuerung – etwa durch Anrechnung oder Freistellung. Bei Immobilien greift meist das Belegenheitsprinzip.
Mieteinkünfte nach dem Wegzug ins Ausland
Mieteinnahmen aus einer in Deutschland gelegenen Immobilie bleiben nach dem Belegenheitsprinzip grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig – auch wenn der Eigentümer ins Ausland zieht. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt das Verhältnis zum Wohnsitzland.