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Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht

Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist dort in der Regel nur beschränkt steuerpflichtig — betroffen sind ausschließlich bestimmte inländische Einkünfte, darunter Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien.

Was bedeutet „Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht“?

Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist dort in der Regel nur beschränkt steuerpflichtig — betroffen sind ausschließlich bestimmte inländische Einkünfte, darunter Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien. Was den Unterschied ausmacht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat — dann unterliegt grundsätzlich das gesamte weltweite Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Wer beides nicht hat, ist nur beschränkt steuerpflichtig nach §49 EStG: Es werden ausschließlich bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte inländische Einkünfte erfasst — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Deutschland gelegenen Immobilie gehören ausdrücklich dazu. Warum das für Immobilieneigentümer im Ausland relevant ist. Wer eine deutsche Immobilie besitzt und vermietet, aber selbst im Ausland lebt, bleibt mit den Mieteinnahmen in Deutschland steuerpflichtig — unabhängig davon, wo der eigene Wohnsitz liegt (siehe Mieteinkünfte nach dem Wegzug ins Ausland). Das ist keine Ausnahmeregelung, sondern die gesetzliche Grundregel für inländische Immobilieneinkünfte.

Was den Unterschied ausmacht

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat — dann unterliegt grundsätzlich das gesamte weltweite Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Wer beides nicht hat, ist nur beschränkt steuerpflichtig nach §49 EStG: Es werden ausschließlich bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte inländische Einkünfte erfasst — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Deutschland gelegenen Immobilie gehören ausdrücklich dazu.

Warum das für Immobilieneigentümer im Ausland relevant ist

Wer eine deutsche Immobilie besitzt und vermietet, aber selbst im Ausland lebt, bleibt mit den Mieteinnahmen in Deutschland steuerpflichtig — unabhängig davon, wo der eigene Wohnsitz liegt (siehe Mieteinkünfte nach dem Wegzug ins Ausland). Das ist keine Ausnahmeregelung, sondern die gesetzliche Grundregel für inländische Immobilieneinkünfte.

Wo die Grenzen dieser Einordnung liegen

Ob im Einzelfall tatsächlich beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, hängt von den konkreten Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnissen ab und ist in Grenzfällen nicht eindeutig — etwa bei mehreren Wohnsitzen oder häufigem Aufenthaltswechsel. Diese Einordnung im Einzelfall ist Aufgabe des Steuerberaters, nicht der allgemeinen Orientierung, die dieser Artikel bietet.

Der Optionsweg zur unbeschränkten Steuerpflicht

Wer beschränkt steuerpflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden (§ 1 Abs. 3 EStG) – das eröffnet unter anderem den Zugang zum Grundfreibetrag und zu bestimmten Sonderausgabenabzügen, die bei rein beschränkter Steuerpflicht sonst nicht greifen. Voraussetzung ist meist, dass die inländischen Einkünfte mindestens 90 % des Welteinkommens ausmachen oder die ausländischen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen – die genaue Prüfung hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hände eines auf Auslandssachverhalte spezialisierten Steuerberaters. Für Auslandsdeutsche mit einer vermieteten Immobilie in Deutschland als wesentlicher inländischer Einkunftsquelle kann dieser Antrag steuerlich vorteilhaft sein, ist aber nicht automatisch die bessere Wahl – das hängt von der Gesamteinkommenssituation im neuen Wohnsitzland ab.

Was der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kostet

Die Option nach § 1 Abs. 3 EStG holt Grundfreibetrag und einige personenbezogene Abzüge zurück, aber sie ist kein reiner Gewinn. Wer sie beantragt, legt seine Welteinkünfte gegenüber dem deutschen Finanzamt offen — und muss sie durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde belegen. Der Antrag ist außerdem an Grenzen geknüpft: Die nicht deutschen Einkünfte dürfen bestimmte Schwellen nicht überschreiten. Für jemanden mit hohem Auslandseinkommen und kleiner deutscher Mieteinnahme geht die Rechnung deshalb regelmäßig nicht auf. Die Entscheidung fällt pro Veranlagungszeitraum neu und lässt sich nicht pauschal für mehrere Jahre treffen — sie gehört jedes Jahr durchgerechnet, nicht einmal grundsätzlich entschieden.

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