Grundfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
Beschränkt Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag nach §50 EStG grundsätzlich nicht zu — ein oft übersehener Praxispunkt, der bedeutet, dass inländische Mieteinnahmen tendenziell ab dem ersten Euro steuerlich erfasst werden.
Was das konkret für die Steuerlast bedeutet
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen bleibt ein bestimmter Grundbetrag des Einkommens steuerfrei (der Grundfreibetrag), erst darüber greift die Einkommensteuer progressiv. Bei beschränkter Steuerpflicht entfällt dieser Freibetrag regelmäßig — die inländischen Einkünfte, etwa aus Vermietung, werden effektiv von der ersten Einnahme an in die Steuerberechnung einbezogen, was bei kleineren Mieteinnahmen zu einer proportional höheren Steuerlast führen kann als bei unbeschränkter Steuerpflicht.
Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen können beschränkt Steuerpflichtige nach §1 Abs. 3 EStG auf Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren — etwa wenn ein bestimmter Anteil des Welteinkommens der deutschen Besteuerung unterliegt oder das im Ausland erzielte Einkommen bestimmte Schwellen unterschreitet. Mit dieser Option kann auch der Grundfreibetrag wieder zur Anwendung kommen, abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen.
Warum das früh in die Finanzplanung gehört
Wer eine deutsche Immobilie als Auslandswohnsitziger kauft oder behält, sollte diesen Effekt von Anfang an in die Renditeplanung einrechnen, nicht erst beim ersten Steuerbescheid entdecken — die Frage, ob die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht im individuellen Fall sinnvoll ist, gehört in ein frühzeitiges Gespräch mit dem Steuerberater, nicht in eine nachträgliche Korrektur.
Verwandte Begriffe im Glossar
Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht
Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in der Regel nur beschränkt steuerpflichtig und versteuert hier nur bestimmte inländische Einkünfte (§ 49 EStG) – dazu gehören Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien. Die genaue Würdigung ist Sache des Steuerberaters.
Mieteinkünfte nach dem Wegzug ins Ausland
Mieteinnahmen aus einer in Deutschland gelegenen Immobilie bleiben nach dem Belegenheitsprinzip grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig – auch wenn der Eigentümer ins Ausland zieht. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt das Verhältnis zum Wohnsitzland.
183-Tage-Regel
Die 183-Tage-Regel ist eine in Doppelbesteuerungsabkommen verbreitete Schwelle: Wer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr in einem Staat aufhält (und weitere Bedingungen erfüllt), wird dort regelmäßig nicht für sein Arbeitseinkommen steuerlich ansässig. Für die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht zählen vor allem Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.