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Grundfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Beschränkt Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag nach §50 EStG grundsätzlich nicht zu — ein oft übersehener Praxispunkt, der bedeutet, dass inländische Mieteinnahmen tendenziell ab dem ersten Euro steuerlich erfasst werden.

Was bedeutet „Grundfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht“?

Beschränkt Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag nach §50 EStG grundsätzlich nicht zu — ein oft übersehener Praxispunkt, der bedeutet, dass inländische Mieteinnahmen tendenziell ab dem ersten Euro steuerlich erfasst werden. Was das konkret für die Steuerlast bedeutet. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen bleibt ein bestimmter Grundbetrag des Einkommens steuerfrei (der Grundfreibetrag), erst darüber greift die Einkommensteuer progressiv. Bei beschränkter Steuerpflicht entfällt dieser Freibetrag regelmäßig — die inländischen Einkünfte, etwa aus Vermietung, werden effektiv von der ersten Einnahme an in die Steuerberechnung einbezogen, was bei kleineren Mieteinnahmen zu einer proportional höheren Steuerlast führen kann als bei unbeschränkter Steuerpflicht. Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können beschränkt Steuerpflichtige nach §1 Abs. 3 EStG auf Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren — etwa wenn ein bestimmter Anteil des Welteinkommens der deutschen Besteuerung unterliegt oder das im Ausland erzielte Einkommen bestimmte Schwellen unterschreitet. Mit dieser Option kann auch der Grundfreibetrag wieder zur Anwendung kommen, abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen.

Was das konkret für die Steuerlast bedeutet

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen bleibt ein bestimmter Grundbetrag des Einkommens steuerfrei (der Grundfreibetrag), erst darüber greift die Einkommensteuer progressiv. Bei beschränkter Steuerpflicht entfällt dieser Freibetrag regelmäßig — die inländischen Einkünfte, etwa aus Vermietung, werden effektiv von der ersten Einnahme an in die Steuerberechnung einbezogen, was bei kleineren Mieteinnahmen zu einer proportional höheren Steuerlast führen kann als bei unbeschränkter Steuerpflicht.

Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können beschränkt Steuerpflichtige nach §1 Abs. 3 EStG auf Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren — etwa wenn ein bestimmter Anteil des Welteinkommens der deutschen Besteuerung unterliegt oder das im Ausland erzielte Einkommen bestimmte Schwellen unterschreitet. Mit dieser Option kann auch der Grundfreibetrag wieder zur Anwendung kommen, abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen.

Warum das früh in die Finanzplanung gehört

Wer eine deutsche Immobilie als Auslandswohnsitziger kauft oder behält, sollte diesen Effekt von Anfang an in die Renditeplanung einrechnen, nicht erst beim ersten Steuerbescheid entdecken — die Frage, ob die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht im individuellen Fall sinnvoll ist, gehört in ein frühzeitiges Gespräch mit dem Steuerberater, nicht in eine nachträgliche Korrektur.

Wie sich das von den Werbungskosten unterscheidet

Der fehlende Grundfreibetrag betrifft nur den steuerfreien Sockelbetrag des Einkommens, nicht die Werbungskosten – die bleiben bei beschränkter Steuerpflicht in vollem Umfang abziehbar. Zinsen für die Finanzierung, Verwaltungskosten, Erhaltungsaufwand und Abschreibung mindern also weiterhin unmittelbar die steuerpflichtigen Mieteinkünfte, bevor überhaupt die Frage nach einem Grundfreibetrag relevant wird. In der Praxis heißt das: Eine gut dokumentierte Finanzierung mit klar zurechenbaren Zinskosten wirkt sich bei beschränkter Steuerpflicht relativ betrachtet sogar stärker aus, weil kein steuerfreier Sockel das zu versteuernde Einkommen ohnehin schon senkt. Wer die Immobilie über eine Fremdfinanzierung statt aus vollem Eigenkapital erwirbt, hält also nicht nur mehr Liquidität, sondern auch einen steuerlich relevanten Kostenblock, der die fehlende Grundfreibetrags-Wirkung teilweise ausgleicht.

Warum der Wegfall die Finanzierung stärker trifft als die Steuererklärung

Der fehlende Grundfreibetrag erhöht nicht nur die Steuerlast, er verändert die Zahl, mit der die Bank rechnet. Für die Haushaltsrechnung zählt das Nettoeinkommen nach Steuern — fällt der Freibetrag weg, sinkt es, und zwar genau am unteren Ende, wo die Belastbarkeit ohnehin am knappsten bemessen wird. Bei kleineren Mieteinnahmen kann das den Unterschied zwischen tragfähig und nicht tragfähig ausmachen, ohne dass sich am Objekt etwas geändert hat. Der zweite Punkt: Auch der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ist eingeschränkt. Wer eine Finanzierung mit knapper Deckung plant, sollte die Steuerwirkung deshalb vorher durchrechnen lassen und nicht erst im ersten Bescheid nach dem Wegzug sehen.

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