Wie rechnen Ärzte und Heilmittelerbringer ab, und warum getrennt kalkulieren?
Vertragsärzte rechnen über KV und EBM ab, Heilmittelerbringer wie Physio- oder Ergotherapie nach § 124/125 SGB V auf Basis ärztlicher Verordnung — eine einheitliche Wirtschaftlichkeitsrechnung übersieht diese strukturellen Unterschiede. Finanzierung für Ärzte.
Wie finanziert man ein Gesundheitszentrum mit mehreren Berufsgruppen? Ein Gesundheitszentrum mit mehreren Berufsgruppen finanziert man mit getrennten Wirtschaftlichkeitsrechnungen unter einem gemeinsamen Dach.
Ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer folgen unterschiedlichen Regeln: Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung ab, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie über Heilmittelverträge mit eigenen Preislisten.
Das Gewicht liegt dabei klar auf der Immobilie — in unserer Modellrechnung entfallen auf Grundstück und Neubau 3,9 Millionen Euro, während die gesamte Ausstattung aller Bereiche darunter bleibt.
Praktisch heißt das: Die Immobilie trägt eine eigene, lange Finanzierung, die Mietverträge der Therapiepartner sind ihr Sicherheitsnetz — und sie gehören vor dem Kreditantrag verhandelt.
Steht eine Therapiefläche leer, trifft das nicht den Therapeuten, sondern die Trägerin der Immobilie: Die Rate läuft weiter, die Mieteinnahme nicht.
Ein Gesundheitszentrum vereint typischerweise zwei grundverschiedene Erbringer-Kategorien: Vertragsärzte, deren Zulassung und Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung nach EBM läuft, und Heilmittelerbringer wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie, die nach § 124/125 SGB V auf Basis ärztlicher Verordnung tätig werden — ein grundsätzlich anderes Zulassungs- und Vergütungssystem, wie es auch auf der Seite Ergotherapiepraxis finanzieren beschrieben ist.
Diese Kategorien haben unterschiedliche Marktzugangshürden, unterschiedliche Vergütungslogiken und unterschiedliche Investitionszyklen. Ein Gesundheitszentrum ist deshalb wirtschaftlich kein einheitlicher Betrieb, sondern ein Bündel mehrerer, rechtlich und abrechnungstechnisch getrennter Betriebe unter einem gemeinsamen Dach.
Wie werden Heilmittelerbringer zugelassen? Nach § 124 Abs. 2 SGB V erteilt die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen die Zulassung; Voraussetzungen sind nach Abs. 1 unter anderem die Ausbildung, eine zweckmäßige Praxisausstattung und die Anerkennung der Verträge. Die Verträge und Preislisten schließt seit 2021 bundesweit der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden (§ 125 Abs. 1 SGB V). Für die Bank heißt das: Die Mieter aus dem Therapiebereich sind zulassungsrechtlich unabhängig vom ärztlichen Bereich, und ihre Mietverträge sollten diese Zulassung voraussetzen.
Welche Rolle spielt § 95 SGB V? Ein MVZ ist eine eigene Zulassungsform nach § 95 SGB V; in einem Gesundheitszentrum bleiben die Praxen dagegen eigenständig. Wer ein Gesundheitszentrum gründen will, kann beides kombinieren, etwa mit einem MVZ als Mieter. Dann gelten für dieses MVZ die Gründungsvoraussetzungen nach § 95; sie behandelt die Seite MVZ gründen oder kaufen.