Was regeln AOP-Katalog und Hybrid-DRG?
Der AOP-Katalog listet Operationen, die ambulant statt stationär erbracht werden können. Hybrid-DRG sind ein Vergütungsmodell mit einheitlicher Fallpauschale unabhängig vom Sektor — beide werden jährlich erweitert.
Was entscheidet über die Finanzierung eines ambulanten OP-Zentrums? Über die Finanzierung eines ambulanten OP-Zentrums entscheiden die Einordnung der Eingriffe im Katalog, OP-Technik und Auslastung — der politische Rückenwind allein genügt nicht. Die Verlagerung planbarer Eingriffe in den ambulanten Bereich ist ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers.
Für die Bank ist das aber kein Argument, sondern ein Rahmen: Entscheidend bleibt, ob die geplanten Eingriffe im AOP- oder Hybrid-DRG-Katalog stehen und am Standort tatsächlich ambulant erbracht und vergütet werden.
Wirtschaftlich prägt das Vorhaben eine einzige Position: In unserer Modellrechnung über rund 5 Millionen Euro entfallen knapp 40 Prozent auf Operationssäle und Anästhesietechnik (1,9 Millionen Euro, rechnerisch 38 Prozent), dazu Sterilgutversorgung und Reinraumtechnik.
Das ist gebäudegebundene Technik mit langer Nutzungsdauer — sie gehört in die Immobilienfinanzierung, nicht in die Geräteschiene.
Die Auslastung ist der zweite Prüfpunkt: Ein OP-Saal rechnet sich über die Zahl der Eingriffe pro Tag, nicht über seine Ausstattung. Die Zuweiserstruktur gehört deshalb in den Finanzierungsplan.
Wer ohne belastbare Zuweiserbasis plant, finanziert Kapazität, die niemand füllt — und trägt die Fixkosten trotzdem vom ersten Monat an.
Die Verlagerung planbarer Operationen vom stationären in den ambulanten Bereich — die sogenannte Ambulantisierung — ist ein zentrales Ziel der laufenden Krankenhausreform.
Zwei Steuerungsinstrumente treiben das voran: der AOP-Katalog (ambulant durchführbare Operationen nach § 115b SGB V, vom Gesetz mindestens alle zwei Jahre anzupassen) und die neuen Hybrid-DRG, die Vergütungen sektorenübergreifend vereinheitlichen.
Für 2026 umfasst der Hybrid-DRG-Katalog nach Angaben der KBV (Praxisnachricht vom 13.11.2025) 69 Hybrid-DRG mit 904 OPS-Codes, zuvor waren es 583. Neu hinzugekommen sind unter anderem Appendektomie, Cholezystektomie, minimalinvasive Koronar- und periphere Gefäßinterventionen sowie Frakturosteosynthese. Vertragsärzte und Klinikärzte dürfen die Hybrid-DRG abrechnen, Sachkosten sind in der Pauschale enthalten; Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderung wurden wieder herausgenommen.
Für ein neu geplantes ambulantes OP-Zentrum bedeutet dieser Trend Rückenwind: Die Zahl der Eingriffe, die ambulant erbracht und vergütet werden können, wächst nach der gesetzlichen Vorgabe weiter. Welche Leistung konkret dazugehört, ändert sich jedoch mit den Katalogen; eine Zusage für die Zukunft gibt es nicht.
Brauche ich als Vertragsarzt eine Genehmigung für ambulantes Operieren? Ja, nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren der KBV gibt die KV die Genehmigung, wenn die fachlichen und strukturellen Anforderungen erfüllt sind. Die von der KBV veröffentlichte Fassung nennt den Stand 11/2011; den aktuellen Stand und die Antragsunterlagen erfragen Sie bei Ihrer KV. Die Strukturanforderungen wirken unmittelbar auf Bauplanung und Investitionssumme: Wer Umkleide, Aufbereitung und Sterilgutlager erst nach dem Planungsstand nachrüstet, finanziert zweimal.
Worin unterscheiden sich AOP-Katalog und Hybrid-DRG? Der AOP-Katalog bestimmt, welche Operationen ambulant durchgeführt werden können, und legt die einheitliche Vergütung fest. Die Hybrid-DRG sind eine sektorengleiche Pauschale, die unabhängig vom Ort der Erbringung gilt. Für die Bank ist die Frage entscheidend, welche Leistung Ihr Zentrum erbringt und nach welchem der beiden Systeme sie vergütet wird.