Die erste WeicheKassenzulassung oder Privatpraxis — das entscheidet vor der Finanzierung
Wer gesetzlich Versicherte behandeln und direkt mit den Krankenkassen abrechnen möchte, braucht eine Zulassung nach § 124 SGB V und Praxisräume, die die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen; abgerechnet wird dann über eine ärztliche Verordnung nach § 125 SGB V. Alternativ ist eine reine Privatpraxis möglich — ohne Zulassungsverfahren, mit freier Raumwahl, aber mit einer wichtigen Nebenpflicht: Wer ausschließlich privat abrechnet, muss das in der Werbung unmissverständlich als „nur privat" kennzeichnen. Fehlt dieser Zusatz, drohen Abmahnungen wegen irreführender Werbung (UWG).
Diese Weiche wirkt sich direkt auf die Finanzierung aus: Eine Kassenzulassung bringt einen breiteren, planbareren Patientenzugang von Beginn an — eine Privatpraxis verlangt tendenziell eine größere Liquiditätsreserve für die Anlaufphase, weil der Patientenstamm erst aufgebaut werden muss.
Anders als bei Ärzten und Zahnärzten: keine Bedarfsplanung. Für die Kassenzulassung in der Ergotherapie gibt es — anders als bei Vertragsärzten oder Zahnärzten in gesperrten Planungsbereichen — keine Bedarfsplanung. Wer die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Zulassung direkt beantragen, ohne einen bestehenden Kassensitz kaufen zu müssen. Das senkt den Kapitalbedarf bei einer Neugründung strukturell, weil kein Goodwill für einen Sitz anfällt — bei einer Übernahme zahlen Sie dagegen weiterhin den Praxiswert der laufenden Praxis.