Niederlassungsförderung im Bezirk der KV Saarland
Im kleinsten Flächenland ist die Förderung so kleinräumig, dass sie faktisch eine Ortsliste ist. Und sie läuft auf zwei Schienen — von denen eine ausdrücklich auch Zahnärzte erfasst, die andere nicht.
Förderung mit Namensschild
Die KV Saarland bildet seit dem 01.01.2015 einen Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V. Gefördert werden Maßnahmen in Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine bestehende oder drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat.
Bemerkenswert ist die Granularität. Die KVS benennt in ihren Veröffentlichungen konkrete Räume: Für eine hausärztliche Niederlassung in den Mittelbereichen Lebach, St. Ingbert, Neunkirchen oder Wadern kann ein einmaliger Zuschuss von bis zu 30.000 € gewährt werden; für eine hautärztliche Niederlassung im Saarpfalz-Kreis ebenfalls bis zu 30.000 €. In einem Land mit rund einer Million Einwohnern ist die Förderkulisse damit im Wortsinn überschaubar — man kann sie auf einer Karte zeigen.
Die Fördermaßnahmen richten sich dabei nicht nur an Neuniederlassungen: Auch bestehende Praxen in den genannten Regionen können unterstützt werden — etwa über Zuschläge, die den Bestand halten sollen.
Und hier ist der Punkt, den Zahnärzte kennen müssen
Neben der KV fördert das Saarland selbst die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum. Nach den Angaben des Landes können Praxisübernahmen und -neuzulassungen im ländlichen Raum mit bis zu 10.000 € gefördert werden, in unterversorgten Gebieten bis zu 20.000 €; die Bildung einer Filiale mit 2.500 € beziehungsweise bis zu 10.000 €. Und ausdrücklich gefördert wird dort auch die Niederlassung von Zahnärztinnen und Zahnärzten (ausschließlich in unterversorgten Gebieten) mit bis zu 20.000 €, bei Filialbildung bis zu 10.000 €.
Zahnärzte sind nicht Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, sondern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Wer als Zahnärztin bei der KV nach Niederlassungsförderung fragt, fragt an der falschen Stelle. Die KZVen können nach § 105 Abs. 1a SGB V einen eigenen Strukturfonds bilden — und tun das auch, mit eigenen Richtlinien und eigenen Beträgen. Landesprogramme wie das saarländische sind dagegen häufig berufsgruppenübergreifend und erfassen Zahnärzte mit.
Zwei Töpfe, eine Rechnung
Bei zwei parallelen Förderschienen entsteht regelmäßig dieselbe Frage: Lassen sich beide kombinieren? Die Antwort steht nicht in Ratgebern, sondern in den jeweiligen Richtlinien — Doppelförderungen desselben Zwecks sind förderrechtlich üblicherweise begrenzt, und Angaben in Förderanträgen sind subventionserheblich. Das gehört vor der ersten Unterschrift geklärt, nicht nach der zweiten Bewilligung.
Für die Bank bleibt die Rechnung ohnehin dieselbe: Bei einer zahnärztlichen Übernahme mit einer durchschnittlichen Gesamtinvestition im Bereich von rund 450.000 € ist ein Zuschuss von 20.000 € eine willkommene, aber kleine Größe. Die Struktur trägt KfW 077 mit der Bürgschaftsbank, nicht die Landesförderung. Wer das umgekehrt plant, verliert Zeit an den kleinen Topf und die Zusage am großen.
Kurz beantwortet
Ich bin Zahnärztin — wo beantrage ich Förderung?
Ist mein Ort im Fördergebiet?
Kann ich KV-Förderung und Landesförderung addieren?
Lohnt sich der Aufwand bei 20.000 bis 30.000 €?
Information
Stand und Quelle. Angaben nach den öffentlich zugänglichen Informationen der KV Saarland (kvsaarland.de, Richtlinie über den Strukturfonds gemäß § 105 Abs. 1a SGB V, Mitteilung zur Niederlassungsförderung in drohend unterversorgten Regionen) sowie des Landesamts für Soziales des Saarlandes (saarland.de, Landarztprogramme), geprüft am 14.07.2026. Beträge, Fördergebiete und Bedingungen ändern sich; maßgeblich ist ausschließlich die zum Antragszeitpunkt gültige Richtlinie der jeweiligen KV. Diese Seite ist Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG) — ohne Gewähr.
Kleines Land, klare Rechnung
Ich prüfe beide Schienen für Ihren Standort — und baue die Finanzierung so, dass sie auch ohne beide steht.
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