Der Punkt, den kein Steuerratgeber erwähnt: Ihre Finanzierung entscheidet mit
Bis hierher ist das Steuerrecht. Jetzt kommt der Teil, der uns angeht — und der in keinem der Ratgeber steht, die Ihnen die 2.000 Euro erzählen.
Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG sind Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht nur abzugsfähig, soweit sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das ist keine Formalie. Das ist der Unterschied zwischen „die Immobilie wird mit ihrem vollen Wert besteuert" und „besteuert wird, was nach Abzug des Darlehens übrig ist".
Ein Darlehen, das auf der deutschen Immobilie grundpfandrechtlich besichert ist und dem Erwerb oder der Sanierung genau dieser Immobilie diente, hat diesen wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein Kredit, den jemand im Ausland aufgenommen und „irgendwie mitverwendet" hat, unter Umständen nicht — auch wenn das Geld nachweislich in dieselbe Immobilie geflossen ist. Der Zusammenhang muss sich aus der Sache ergeben, nicht aus der Absicht.
Warum das die Struktur der Finanzierung berührt
- Wo liegt die Sicherheit? Eine deutsche Grundschuld auf der deutschen Immobilie ist der klarste denkbare Zusammenhang.
- Wofür wurde valutiert? Kaufpreis und Sanierung dieser Immobilie — nachweisbar, mit Verwendungsnachweis.
- Der bequeme Weg kann teuer sein. Wer den deutschen Kauf mit einem Darlehen im Wohnsitzland finanziert, weil es dort schneller ging, kann sich den Schuldenabzug in Deutschland verbauen. Das merkt niemand — bis zum Erbfall.
- Auch die Umschuldung ist ein Zeitpunkt. Wer eine bestehende deutsche Finanzierung ins Ausland umschichtet, verändert unter Umständen mehr als nur den Zinssatz.
Modellhafte Einordnung, keine Steuerberatung und keine Finanzierungszusage. Ob und in welchem Umfang ein Schuldenabzug anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
Das ist der Grund, warum wir bei Auslandsbezug nicht nur fragen, ob eine Finanzierung darstellbar ist, sondern wie sie strukturiert wird. Die Antwort auf die zweite Frage kann Jahrzehnte später mehr wert sein als ein Zehntelprozent beim Zins.