Niederlassungsförderung im Bezirk der KV Schleswig-Holstein
Die KVSH fördert nicht in erster Linie Praxen — sie fördert Strukturen. Teampraxis, Praxisnetz, zentraler Ort. Wer allein gründet, findet weniger. Wer kooperiert, findet ein sechsstelliges Programm.
Teampraxis statt Einzelkämpfer
Die KVSH hat ihren Strukturfonds zum 01.10.2019 gebildet und stellt 0,2 Prozent der Gesamtvergütung jährlich zur Verfügung. Das Herzstück ist ein eigenes Versorgungsmodell: die Teampraxis — ein lokales Gesundheitszentrum in ärztlicher Trägerschaft, mit mindestens zwei Vollzeitäquivalenten aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich, angesiedelt an einem zentralen Ort nach dem zentralörtlichen System des Landes. Bei der Einrichtung des Fonds war für den Aufbau solcher Praxen eine Förderung von mindestens rund 100.000 € je Teampraxis vorgesehen.
Träger kann eine zugelassene Vertragsärztin, eine BAG, ein MVZ in ärztlicher Trägerschaft oder ein anerkanntes Praxisnetz sein. Ein kommunales MVZ ist nur ausnahmsweise förderfähig — nämlich dann, wenn alle Hausärzte des zentralen Ortes zugunsten einer Anstellung auf ihre Zulassung verzichtet haben. Das ist eine klare berufspolitische Ansage: Die Struktur soll in ärztlicher Hand bleiben.
Daneben fördert die KVSH anerkannte Praxisnetze aus Strukturfondsmitteln mit einer jährlichen Förderung von 20.000 € — plus weiteren 20.000 € bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen. Und sie zahlt Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung auf Antrag einen Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten von 400 € monatlich, wenn dadurch Vollzeittätigkeit möglich wird.
Wer mitfinanziert, redet mit
Eine strukturbezogene Förderung ist etwas anderes als ein Zuschuss auf Ihr Konto. Sie ist an eine Organisationsform geknüpft — und Organisationsformen haben Gesellschafter, Verträge, Stimmrechte und Ausstiegsklauseln. Damit verschieben sich die Fragen, die vor der Bank zu klären sind:
- Wer investiert, wer haftet? In einer Teampraxis mit mehreren Trägern ist die Investition geteilt — und die Haftung ebenfalls. Die Bank prüft dann nicht eine Bonität, sondern mehrere.
- Was passiert beim Ausstieg eines Partners? Diese Klausel entscheidet über das Risiko der Verbleibenden — und darüber, ob eine Bank die Struktur überhaupt finanziert.
- Wem gehören die Geräte? Bei geteilter Nutzung mit geteilter Finanzierung ist die Sicherheitenlage komplizierter als bei einer Einzelpraxis.
Das ist gesellschaftsrechtlich zu gestalten (§ 1 RDG — Sache des Anwalts). Was ich beitrage, ist die Finanzierungsseite: welche Struktur eine Bank mitgeht, wie sich der Kapitaldienst auf die Beteiligten verteilt, und welche Sicherheiten übrig bleiben, wenn die Fördermittel zweckgebunden im Objekt stecken.
Das Land legt nach — als Projektförderung
Neben der KVSH betreibt das Land Schleswig-Holstein einen Versorgungssicherungsfonds. Antragsberechtigt sind unter anderem Arztpraxen, MVZ, Ärztehäuser, die KVSH selbst, Kammern, Krankenhausträger und kommunale Gebietskörperschaften; die Förderung wird für bis zu drei Jahre gewährt und beträgt höchstens 500.000 € je Projekt.
Das klingt gewaltig — und wird regelmäßig missverstanden. Eine Projektförderung ist keine Praxisfinanzierung: Sie ist zweckgebunden, befristet, nachweispflichtig und endet. Sie finanziert weder Ihren Kaufpreis noch Ihre Rate. Für die Bank ist sie deshalb kein Ersatz für Kapitaldienstfähigkeit — sie kann ein Vorhaben ermöglichen, aber sie trägt kein Darlehen. Wer sie in die Tilgungsrechnung schreibt, baut auf Sand.
Kurz beantwortet
Bekomme ich als Einzelpraxis in Schleswig-Holstein Förderung?
Was ist ein „zentraler Ort“?
Lohnt sich die Praxisnetz-Förderung für mich?
Kann ich den Versorgungssicherungsfonds für meine Praxisübernahme nutzen?
Information
Stand und Quelle. Angaben nach den öffentlich zugänglichen Informationen der KV Schleswig-Holstein (kvsh.de, Seiten „Strukturfonds“ und „Praxisnetze“, Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V), der Berichterstattung des Deutschen Ärzteblatts zur Einrichtung des Fonds sowie des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungssicherungsfonds), geprüft am 14.07.2026. Beträge, Fördergebiete und Bedingungen ändern sich; maßgeblich ist ausschließlich die zum Antragszeitpunkt gültige Richtlinie der jeweiligen KV. Diese Seite ist Finanzierungsberatung, keine Rechts- oder Steuerberatung (§ 1 StBerG, RDG) — ohne Gewähr.
Kooperation ist eine Finanzierungsentscheidung
Teampraxis, BAG, MVZ oder Einzelpraxis — ich rechne die Varianten mit Kapitalbedarf, Kapitaldienst und Sicherheitenlage durch, bevor Sie sich binden.
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