Trennung & Scheidung · gemeinsame Immobilie

Die gemeinsame Immobilie bei einer Trennung

Gemeinsames Eigentum, ein gemeinsames Darlehen, das weiterläuft — bei einer Trennung ist das oft der größte finanzielle Knoten. Es gibt drei saubere Wege, und für jeden die passende Finanzierung. Ich begleite die finanzielle Seite neutral, unabhängig von beiden Seiten.

Information

Solange beide im Grundbuch stehen und beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben, haften in der Regel beide gesamtschuldnerisch — unabhängig davon, wer auszieht oder wer zahlt. Die Bank entlässt eine Person erst dann aus der Haftung, wenn die verbleibende Person die Finanzierung allein trägt. Genau das ist der Kern: Die Finanzierung muss auf eine tragfähige neue Grundlage gestellt werden. Rechts- und Steuerfragen (Zugewinn, Nutzungsentschädigung, Spekulationssteuer) klären Anwalt und Steuerberater — die Finanzierung kläre ich.

Die drei Wege

Übernahme, Verkauf oder Vermietung

Weg 1

Einer übernimmt

Eine Person bleibt in der Immobilie und zahlt die andere aus. Dazu wird das Darlehen auf eine Person umgestellt und die andere aus Grundbuch und Haftung entlassen — die Bank muss die Tragfähigkeit einer Person allein akzeptieren. Oft braucht es dafür die passende Bank, nicht die bisherige.

Weg 2

Gemeinsam verkaufen

Die Immobilie wird verkauft, das Darlehen aus dem Erlös abgelöst, der Rest geteilt. Innerhalb der Zinsbindung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen — die Größenordnung lässt sich vorab abschätzen. Ein sauberer Ablöse- und Zeitplan schützt beide.

Weg 3

Gemeinsam vermieten

Beide behalten die Immobilie und vermieten sie. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Verkauf gerade ungünstig ist oder die Immobilie als Kapitalanlage taugt. Wichtig sind eine klare Vereinbarung und ein Blick auf die Mietrendite.

Worauf es finanziell ankommt

Die Stellschrauben

  • Schuldhaftentlassung: Die Bank entlässt die ausziehende Person nur, wenn die verbleibende die Finanzierung allein trägt — sonst haften weiter beide.
  • Bonität einer Person: Aus zwei Einkommen wird eines. Reicht es nicht bei der bisherigen Bank, kann eine andere Bank die Übernahme dennoch tragen.
  • Auszahlungsbetrag finanzieren: Die Auszahlung des Partners lässt sich in die neue Finanzierung integrieren — als Aufstockung oder Umschuldung.
  • Grundbuch & Grundschuld: Anpassung der Eigentumsverhältnisse und ggf. der Grundschuld gehören zum Ablauf (notariell).
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Bei Verkauf innerhalb der Zinsbindung — vorab grob abschätzbar, nach §489 BGB nach zehn Jahren entfallend.
Meine Rolle ist neutral. Ich vertrete keine der beiden Seiten, sondern zeige die finanzierbaren Wege sachlich auf und finde die Bank, die den gewählten Weg trägt. Rechts- und Steuerfragen bleiben bei Anwalt und Steuerberater.
FAQ

Häufige Fragen

Kann ich meinen Ex-Partner aus dem Darlehen herauslösen?
Ja, über eine Schuldhaftentlassung — die Bank entlässt die ausziehende Person aus der Haftung, sobald die verbleibende Person die Finanzierung allein trägt. Reicht das Einkommen bei der bisherigen Bank nicht, findet sich häufig eine andere Bank, die die Übernahme trägt.
Können wir die Auszahlung des Partners mitfinanzieren?
In vielen Fällen ja. Der Auszahlungsbetrag lässt sich in eine neue Finanzierung integrieren — als Umschuldung mit Aufstockung. Entscheidend sind Beleihung, Bonität und die passende Bank.
Beraten Sie beide Seiten oder nur eine?
Ich begleite die finanzielle Seite neutral und sachlich. Zu welchem Weg Sie sich entscheiden, bleibt Ihre Sache — ich zeige die finanzierbaren Optionen auf und finde die passende Bank. Rechts- und Steuerfragen klären Anwalt und Steuerberater.
Was kostet mich Ihre Beratung?
Die Finanzierungsberatung ist für Sie kostenlos; die Provision zahlt die finanzierende Bank. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Den finanziellen Knoten lösen

Erzählen Sie mir in einem kostenlosen Erstgespräch von Ihrer Situation. Ich sage Ihnen ehrlich, welcher Weg finanzierbar ist und welche Bank dazu passt — neutral und ohne Druck.

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Beratung kostenlos · Provision von der Bank · §34i GewO · keine Rechts- oder Steuerberatung · keine Finanzierungszusage; Konditionen abhängig von Bonität, Beleihung und Bank